Stockbücher: Amtsgericht Braubach (Bestand)
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Hessisches Hauptstaatsarchiv (Archivtektonik) >> Gliederung >> Sonderbestände und Sammlungen >> Liegenschaftswesen >> Stockbücher >> Stockbücher
Enthält: 4 lfm Stockbücher der Gemeinden Gemmerich, Kehlbach, Niederbachheim, Oberbachheim und Winterwerb.
Bestandsgeschichte: Information zu Stockbüchern allgemein: Die Führung der Stockbücher im Herzogtum Nassau beginnt 1853/54 und endet um 1905. Wohl aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit wurden die Stockbuchserien einiger Gemeinden teilweise schon in den 1860er Jahren abgebrochen und neu begonnen. Dem wurde ggf. durch den Zusatz 'A' bzw. 'B' vor der einzelnen Bandnummer in der Signatur Rechnung getragen. Bei der Einrichtung der Serie 'B' wurden aus 'A' nur noch die gültigen Artikel übernommen, jedoch mit einer neuen, durchlaufenden Nummerierung versehen. Neben der Anlage neuer Artikel (für neue Grundbesitzer) wurden die alten Artikel fortgeführt, wenn sich Eigentumsverhältnisse geändert hatten. Reichte der Platz vor dem nächstfolgenden Artikel hierzu nicht mehr aus, dann wurde der Artikel an anderer Stelle desselben Bandes oder in einem anderen Band fortgesetzt. Durch diese Nachträge oder Fortsetzungen ist die chronologische Folge der Eintragungen vielfach durchbrochen. Daher wäre es arbeitsmäßig kaum vertretbar, die tatsächliche Zeitspanne, die ein Stockbuch umfasst, zu ermitteln. Stattdessen werden die Jahre als Laufzeit angegeben, in denen die in dem jeweiligen Stockbuch vorkommenden neuen Artikel angelegt wurden. Die Anlagen zu den Stockbüchern sind jahrgangsweise in die Serien 'I' und 'II' unterteilt. Die Serie 'I' beinhaltet Eigentumsveräußerungen, die Serie 'II' Eigentumsbeschränkungen. Zur besseren Handhabung wurden die Stockbücher gemeindeweise durch Namensregister erschlossen. Diese Register wurden stets mit einem gewissen Verzug aktualisiert. Daraus resultiert, dass die letzten Jahre vor Schließung der jeweiligen Bücher in den Registern nicht bearbeitet wurden.
Geschichte des Bestandsbildners: Die Stockbücher sind eine Eigentümlichkeit des Herzogtums Nassau. Sie hatten den Zweck, das Immobilienvermögen in einer Gemarkung für die einzelnen Personen mit allen darauf haftenden Beschränkungen, Lasten und Pfandrechten darzustellen, und bildeten zugleich das Steuerkataster. Ihre Einrichtung erfolgte durch das Gesetz betreffend die 'behufs Eintrags dinglicher Rechte an Immobilien zu führenden öffentlichen Bücher' vom 15.5.1851 (VBl. S. 59 ff.). Am 25.2.1852 (ebd. S. 61 ff.) erging eine Verordnung über die Vollziehung dieses Gesetzes und am 31.5.1854 (ebd. S. 71 ff.) eine Instruktion für die Landoberschultheißen und Feldgerichte. Dementsprechend wurde je ein Exemplar beim Amt (Abt. 220-246) bzw. seinem Nachfolger, dem Amtsgericht (Abt. 469), und bei der Gemeinde angelegt. Durch Gesetz vom 19.8.1895 (PrGSlg. S. 481 ff.) wurde in dem Gebiet der vormals Freien Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Landgräflich Hessischen Gebietsteilen der Provinz Hessen-Nassau die preußische Grundbuchordnung vom 5.5.1872 eingeführt. Nassau behielt dagegen die Einrichtung der Stockbücher, bis das Grundbuchwesen durch das Bürgerliche Gesetzbuch umgestaltet wurde und die Verordnung vom 11.12.1899 (ebd. S. 595 ff.) die Stockbücher in Nassau durch die nunmehr anzulegenden Grundbücher ersetzte (Abt. 364). Der Abschluss dieser Maßnahmen bei den einzelnen Amtsgerichten wurde im Gesetzblatt bekanntgemacht (ebd. 1901 bis 1916).
Bestandsgeschichte: Information zu Stockbüchern allgemein: Die Führung der Stockbücher im Herzogtum Nassau beginnt 1853/54 und endet um 1905. Wohl aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit wurden die Stockbuchserien einiger Gemeinden teilweise schon in den 1860er Jahren abgebrochen und neu begonnen. Dem wurde ggf. durch den Zusatz 'A' bzw. 'B' vor der einzelnen Bandnummer in der Signatur Rechnung getragen. Bei der Einrichtung der Serie 'B' wurden aus 'A' nur noch die gültigen Artikel übernommen, jedoch mit einer neuen, durchlaufenden Nummerierung versehen. Neben der Anlage neuer Artikel (für neue Grundbesitzer) wurden die alten Artikel fortgeführt, wenn sich Eigentumsverhältnisse geändert hatten. Reichte der Platz vor dem nächstfolgenden Artikel hierzu nicht mehr aus, dann wurde der Artikel an anderer Stelle desselben Bandes oder in einem anderen Band fortgesetzt. Durch diese Nachträge oder Fortsetzungen ist die chronologische Folge der Eintragungen vielfach durchbrochen. Daher wäre es arbeitsmäßig kaum vertretbar, die tatsächliche Zeitspanne, die ein Stockbuch umfasst, zu ermitteln. Stattdessen werden die Jahre als Laufzeit angegeben, in denen die in dem jeweiligen Stockbuch vorkommenden neuen Artikel angelegt wurden. Die Anlagen zu den Stockbüchern sind jahrgangsweise in die Serien 'I' und 'II' unterteilt. Die Serie 'I' beinhaltet Eigentumsveräußerungen, die Serie 'II' Eigentumsbeschränkungen. Zur besseren Handhabung wurden die Stockbücher gemeindeweise durch Namensregister erschlossen. Diese Register wurden stets mit einem gewissen Verzug aktualisiert. Daraus resultiert, dass die letzten Jahre vor Schließung der jeweiligen Bücher in den Registern nicht bearbeitet wurden.
Geschichte des Bestandsbildners: Die Stockbücher sind eine Eigentümlichkeit des Herzogtums Nassau. Sie hatten den Zweck, das Immobilienvermögen in einer Gemarkung für die einzelnen Personen mit allen darauf haftenden Beschränkungen, Lasten und Pfandrechten darzustellen, und bildeten zugleich das Steuerkataster. Ihre Einrichtung erfolgte durch das Gesetz betreffend die 'behufs Eintrags dinglicher Rechte an Immobilien zu führenden öffentlichen Bücher' vom 15.5.1851 (VBl. S. 59 ff.). Am 25.2.1852 (ebd. S. 61 ff.) erging eine Verordnung über die Vollziehung dieses Gesetzes und am 31.5.1854 (ebd. S. 71 ff.) eine Instruktion für die Landoberschultheißen und Feldgerichte. Dementsprechend wurde je ein Exemplar beim Amt (Abt. 220-246) bzw. seinem Nachfolger, dem Amtsgericht (Abt. 469), und bei der Gemeinde angelegt. Durch Gesetz vom 19.8.1895 (PrGSlg. S. 481 ff.) wurde in dem Gebiet der vormals Freien Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Landgräflich Hessischen Gebietsteilen der Provinz Hessen-Nassau die preußische Grundbuchordnung vom 5.5.1872 eingeführt. Nassau behielt dagegen die Einrichtung der Stockbücher, bis das Grundbuchwesen durch das Bürgerliche Gesetzbuch umgestaltet wurde und die Verordnung vom 11.12.1899 (ebd. S. 595 ff.) die Stockbücher in Nassau durch die nunmehr anzulegenden Grundbücher ersetzte (Abt. 364). Der Abschluss dieser Maßnahmen bei den einzelnen Amtsgerichten wurde im Gesetzblatt bekanntgemacht (ebd. 1901 bis 1916).
4 lfm Stockbücher der Gemeinden Gemmerich, Kehlbach, Niederbachheim, Oberbachheim und Winterwerb.
Bestand
Winterwerb
Kehlbach
Niederbachheim
Braubach
Oberbachheim
Gemmerich
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
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17.06.2025, 12:53 PM CEST