Hans Gruwer gen. Dotz von Kusterdingen, wegen unerlaubten Entfernens aus dem Fürstentum Württemberg zu Tübingen gef., jedoch aus Gnade der verwirkten Strafe entledigt und mit der Auflage wieder freigel., seine Gefängnisatzung und eine Strafe von 10 fl (5 fl auf Johannes den Täufer = 24. Juni und 5 fl auf Bartholomäus = 24. Aug.) zu bezahlen, ferner sich wegen des Verdachts der Schwängerung rechtlich zu verantworten und vor Ausgang dieser Verhandlung das Land nicht zu verlassen, gelobt eidlich, diese Artikel zu befolgen, und schwört U. Er setzt zur Sicherheit seinen Stiefvater Hans Kuder aus Kusterdingen als Bürgen, der sich verpflichtet, im Falle des Bruchs dieser Verschreibung die gen. 10 fl zu bezahlen und für alle rechtlichen Folgen einzustehen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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