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Mandat des päpstlichen Richters Albert Rente, Dekans von St. Kunibert zu Köln, an die Plebane zu Bonn, Hilberath, Kirchdaun, Ipplendorf, Heimersheim, Ramershoven, Flerzheim, Meckenheim, Birgel, Oberwinter, Rheinbach, Ollheim, Flamersheim, Weilerswist (Wiilretzwist), Miel, Ludendorf und Gelsdorf etc. in der Sache des Dekans und Kapitels von St. Cassius zu Bonn gegen Ritter Friedrich, Herrn von Tomburg, und die Mitbeklagten Friedrich von Tomburg, Scheyffard von Kühlseggen, Heyno, Sohn des Schultheißen, in Oberwinter, Heyno Nytertzsoen, Tilmann, Schultheiß, und Tilghin, Schmied, in Kirchdaun, Tilmann von Rohr, Schultheiß, in Meckenheim, Johann Scroder in Miel, Jakob von Miel und seinen Bruder gen. Gebuyr in Flerzheim, Heyntzo Distel, Schultheiß, in Flamersheim und die Bewohner des Dorfs Green wegen der Schädigung des Hofs zu Meckenheim [wie Bonn, St. Cassius, Urkunden Nr. 351 von 1416 Dezember 1]: Nachdem er die Beklagten hatte mahnen lassen, dem Kapitel Genüge zu leisten, und für den Fall des Ungehorsams exkommuniziert hatte und in seine Kurie in der Immunität von St. Kunibert auf Dienstag, den 23. Februar, den letzten Tag der Mahnfrist, zitiert hatte, um zu entscheiden, ob das kirchliche Interdikt über Herrschaften, Wohn- und Aufenthaltsorte der Beklagten zu verhängen sei [s. Bonn, St. Cassius, Urkunden Nr. 352 von 1417 Januar 27], beantragte in diesem Termin im Chor von St. Kunibert, wo er zu Gericht saß, Rorich von Linz (Lynss), Prokurator in der Kölner Kurie und Syndikus und Prokurator des Dekans und Kapitels von St. Cassius, die Beklagten für kontumaz zu erklären, das Interdikt zu verhängen und zu urteilen, dass die Beklagten den Strafen der einschlägigen Canones verfallen sein sollten. Der Richter setzte dazu mit Zustimmung Rorichs einen neuen Termin an auf den folgenden Donnerstag, den 25. Februar. Dort, in seiner Kurie in der Immunität von St. Kunibert, beantragte Rorich erneut, die nicht erschienenen und vertretenen Beklagten für kontumaz zu erklären, begehrte, vereidigt zu werden und das Interdikt zu verhängen. Daraufhin verurteilte er die Zitierten als kontumaz und ließ Rorich zur Vereidigung zu. Dieser beschwor die Wahrheit der Klagepunkte. Sodann entschied er, dass die Beklagten den Strafen der einschlägigen Canones verfallen sind und deswegen ihre Herrschaften, Wohn- und Aufenthaltsorte dem Interdikt unterliegen und die Pfarreien und Orte, die sie aufsuchen und in denen sie übernachten, trinken oder essen, 3 Tage lang nach ihrem Weggang der Cessatio a divinis unterliegen, bis jene Wiedergutmachung geleistet haben. Er befiehlt den Adressaten unter Strafe der Suspension und Exkommunikation, dreitägige Mahnfrist vorausgeschickt, das Interdikt in ihren Kirchen bis zur Wiedergutmachung zu beobachten und nichtsdestoweniger das vorliegende Mandat dem Volk an Sonn- und Feiertagen während der Messfeiern bekanntzugeben, sowie sie darum ersucht werden. Die Ausführung darf nicht von einem auf den andern verschoben werden. Den Tag der Ausführung und ihre Maßnahmen sollen sie ihm unter ihren Siegeln oder anders schriftlich mitteilen. Actum, decretum et declaratum 1417 mense, diebus, horis et locis quibus suprascriptis.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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