Zwischen Joseph Engel, Bauer, und dessen Mutter Anna Haackh, Witwe des Jakob Engel, Bauern, zu Bingen ist mit Zustimmung der Erblehensherrschaft über die hornsteinischen Erblehengüter folgender Kaufkontrakt verabredet worden: Anna Haack überläßt ihrem Sohn die aufgeführten, als Erblehen inne gehabten Stücke und Güter: 1 eigentümliches Haus mit Garten in der Gasse (Anlieger: das gemeine Mark; Wunibald Reebholtz; Joseph Küene; Christian Henne) sowie die hornsteinischen Erblehengüter mit genannten Stücken. Flurnamen: in der gaillen Baindt; im Eullenbach, neben der Lohr, hinter der Kirche, in der Sige, auf dem Lauenbohl, die Halde, im Bürmisfeld, auf der Sandgrueb bei dem Bildstock, auf dem Fürst (Hörst?), im grauen Stein, im alt Geländt im Weithenriedt, der Hüenlebühl, im Obersee, im Weckhenriedt. Sie überläßt auch Stücke aus Heinrich Buckhs Gut im Lengenfeldt. Genannte Anlieger: Joseph Engel, Metzger; Joachim Engel; Peter Schneider, Schmidt; Matheus Widmer, Schultheiß; Johann Georg Reebholtz, Wagner; Kaspar Pregenzer von Hitzkofen; Joseph Schneider, Glaser Bauer; Thomas Mayr; Johann Schröckh, Bauer; Joseph Reebholtz, Bauer; Jakob Schneider, Bauer; Fidelis Küene, Seiler; Johann Georg Girnay (?), Hammerschmied; Wunibald Scheffoldt Leopold Engel, Unterammann; Joseph Buckh; Xaver Buckh; Georg Schröckh, Bauer; Thomas Schröckh, Bauer; Joseph Schneider langen Sohn; Wünibald Bluem; Wunibald Schneider, Bauer; Sebastian Schneider; Konrad Schneider, Mesner; Fidelis Flaisch, Schlosser; Joseph Lanner; Michael Flaisch; Kaspar Harscher Michael Engel; Joseph Schönbuecher; des Pfarrers Wiese; Joseph Schröckh, Schmied; Joseph Reebholz, Bauer; Johann Stehle; Johannes Engel; Witwe des Georg Refflin: die Herrschaft Hornstein. Flurnamen: Kaplaneiacker; die Zehntwiese; die Lauchert Der Kaufpreis beträgt 550 Gulden Landeswährung, 250 Gulden gehen als Heiratsgut ab, sodaß noch 300 Gulden zu zahlen sind. Ferner ist ein Leibgeding für die Mutter des Käufers festgelegt worden mit Korn, Hafer, Holz, Quatembergeld, Mastschwein, Garten und Wiesenanteil sowie Wohnrecht auf drei Jahre. Der Käufer übernimmt die auf dem Erblehen liegenden, an die Erblehenherrschaft Hornstein abzuführenden aufgeführten Beschwerungen. Der Verkaufskontrakt wird von der Erblehenherrschaft bestätigt