Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz befiehlt den Amtleuten in seinen Städten und den dortigen Bürgermeistern, Wechslern, Ungeltern, Wiegern, Unterkäufern, Stadtknechten und jenen im Amtskleid der Stadt, sowie den Zentgrafen, Schultheißen, Richtern und Bütteln in den Dörfern, einen Eid über die Umsetzung des neuen Münzvertrags zu schwören. Dabei wird genauer ausgeführt, wer im Auftrag des Pfalzgrafen den Eid entgegennehmen soll. Die Geschworenen sollen sich verpflichten, [1.] zu überwachen, ob jemand verbotene Weißpfennige und Pfennige gibt oder nimmt, [2.] ob jemand 1 Gulden für mehr als 16 Schilling Pfennige gibt oder nimmt, [3.] ob jemand für 1 Gulden mehr als 24 Weißpfennige und 2 Pfennige oder 16 Schilling Pfennige und 4 Pfennige gibt, oder ein Landfahrer mehr als 16 Schilling 6 Pfennige gibt, [4.] bei Übertretungen die im Vertrag vorgeschriebenen Bußen zu nehmen sowie [5.] nach wandernden Aufkäufern (gengler und trahirer) und weiteren Übertretern Ausschau zu halten.
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Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz befiehlt den Amtleuten in seinen Städten und den dortigen Bürgermeistern, Wechslern, Ungeltern, Wiegern, Unterkäufern, Stadtknechten und jenen im Amtskleid der Stadt, sowie den Zentgrafen, Schultheißen, Richtern und Bütteln in den Dörfern, einen Eid über die Umsetzung des neuen Münzvertrags zu schwören. Dabei wird genauer ausgeführt, wer im Auftrag des Pfalzgrafen den Eid entgegennehmen soll. Die Geschworenen sollen sich verpflichten, [1.] zu überwachen, ob jemand verbotene Weißpfennige und Pfennige gibt oder nimmt, [2.] ob jemand 1 Gulden für mehr als 16 Schilling Pfennige gibt oder nimmt, [3.] ob jemand für 1 Gulden mehr als 24 Weißpfennige und 2 Pfennige oder 16 Schilling Pfennige und 4 Pfennige gibt, oder ein Landfahrer mehr als 16 Schilling 6 Pfennige gibt, [4.] bei Übertretungen die im Vertrag vorgeschriebenen Bußen zu nehmen sowie [5.] nach wandernden Aufkäufern (gengler und trahirer) und weiteren Übertretern Ausschau zu halten.
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Nr. 813, 384
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Kopialbücher
Kopialbücher >> Weltliche Territorien und Herrschaften >> Kurpfalz >> Einzelne Pfalzgrafen und Kurfürsten >> Friedrich I. >> Liber ad vitam I (Kurfürst Friedrichs I. von der Pfalz) >> Urkunden
fol. 252r
Urkunden
Ausstellungsort: [ohne Ort]
Überlieferungsart: Entwurf
Überlieferungsart: Entwurf
Kopfregest: "In den stetten sollen dieß nachgeschrieben swern zu hanthabunge der montz". Kein Urkundenformular; Abschrift mit Streichungen und Korrekturen. Vgl. die Münzverträge mit Erzbischof Adolf II. von Mainz: fol. 247r-248v und fol. 248r-250r.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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04.04.2025, 08:03 MESZ
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