Gebhard [II. Dornsperger], Abt zu Petershausen, verleiht dem ehrbaren Bastion Gerenstaller, Mesner zu Ringgenweiler, das Gütlein genannt der Hofacker zu Ringgenweiler, das er von seinem Vater geerbt hat, zu rechtem Erblehen, nachdem er sich mit Weib und Kind in die Leibeigenschaft des Klosters ergeben hat. Zu dem Gütlein gehören neben Haus und Hof je 1 Juchart Acker am Espach, unter dem Hohenstein, am Crütz in Richtung Bettenweiler, ferner 1 Mannsmahd Wieswachs, das an der Seite an den Brendli grenzt. Verliehen wird ihm ferner der große und kleine Zehnt von den Gütern des guten Lienhard, Jakob Englers und Cristan Hasen zu Ringgenweiler, solange er bzw. seine Erben das Mesneramt versehen. Er muß das Gütlein in gutem Zustand halten und den Zehnten einsammeln. Jährlich gibt er dem Pfarrer von Ringgenweiler zu Martini als Zins 10 ß d und von jeder Juchart Acker je 4 Strichen Vesen und Hafer Ravensburger Währung und Maßes. Die Abgaben sind ohne Rücksicht auf Wetterschaden, "landtspresten" und sonstige höhere Gewalt fällig. Der Empfänger, der Lehenpflicht geleistet hat, muß das Gütlein in gutem Zustand und ungeteilt erhalten. Er darf nichts davon ohne Erlaubnis des Abts veräußern oder belasten. Bei Verletzung der Leihepflichten kann der Abt die Beliehenen pfänden oder ihnen das Gütlein ganz entziehen, mit oder ohne gerichtliche Hilfe. Sie können es nach Erblehenrecht veräußern, müssen es aber zuerst dem Abt anbieten, der es um 5 ß d billiger als andere Interessenten erwerben kann. Dasselbe gilt für einen Gotteshausmann des Klosters. An Klöster, Spitäler und andere Stiftungen ("ewigkait") darf nicht verkauft werden. Bei Handänderungen oder Wechsel im Amt des Abts muß das Gütlein innerhalb von drei Monaten neu bestanden und mit 1 lb d Konstanzer Währung verehrschatzt werden. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Uhr ("zit gloggen") zu richten, es sei denn, er erhalte ein Entgelt dafür. Rückvermerk: "Item ist ouch durch abt Andrissn saliger gedechtnuß und yetz min gnedigen herr[e]n von Peterßhusen zugelassen, das Bastian Gerenstall[e]r die dru ersten kind[,] so er gehapt hat und noch, lut des alt[en] lehenbriefs under abt Hansen salige[n] ußgang[e]n[,] namblich Anna, Margaretha und Barbara, fry sin sollen[.] Item darby abgeredt und zugelassen[,] ob er Bastion nachgenndts in die ungnossami wibette[,] solle er die selbig[e]n ongutzhusigen (!) frowen in drwn jaren den nechst[en] dannach an das gotshws Peterßhusen bringen[.]"

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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