Klaus Nabholz von Ritteln ("Ruttlen") und Ehefrau Elsa Strauß ("Strussin") bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, kaiserlicher und königlicher Rat, ihnen, ihrem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., wenn sie keinen haben, ihrer jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut in Wollmarshofen verliehen hat, das früher ¿Simon Fuchs innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Gehölze dürfen sie nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf nutzen, Eichen und andere fruchttragende ("bärend") Bäume nicht fällen. Jährlich zu St. Martin entrichten sie als Zins und Hubgeld 2 Scheffel Vesen, 6 Scheffel Hafer, 2 lb d, 4 Hühner, 30 Eier, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn sich die Beliehenen mit Leib und Gut "abschwaif" machen, im Todesfall sowie bei Eingehung einer Ungenossamenehe fällt das Gut heim. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. Die Beliehenen müssen der Witwe des Simon Fuchs ein lebenslängliches Wohnrecht sowie Unterhalt mit kalten und warmen Speisen und Getränken, wie sie es selber haben, gewähren. An allen Fronfasten bekommt die Witwe außerdem 5 ß d, 5 lb Schmalz und 20 Eier. Jährlich müssen sie ihr nach ihrer Wahl 4 Imi Leinsaat oder Hanfsamen aussäen und das Werg ins Wasser und wieder von dort unter das Dach führen.