Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, verleiht Bartholomäus Boß "von den Gula" (=Gullen), seiner Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, sowie dem jüngsten Sohn bzw., falls sie keinen Sohn haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit aus Gnade das Gut zu den Gulen als Lehen, auf dem vorher Hans Boß aus Gnade lehensweise saß. Die Beliehenen müssen es persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts entfremden. Der Wald darf nur für den Eigenbedarf zur Entnahme von Bau- und Brennholz genutzt, Eichen und andere Bäume dürfen nicht gefällt werden Jährlich entrichten die Beliehenen zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 3 lb d, 2 Scheffel Hafer und 4 Vierteil Vogtkernen, alles in Ravensburger Währung und Maß, 4 Rosse Weinleite vom [Boden-]See ohne Futter, 8 Hühner, 4 Fasnachthennen, 50 Eier. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Heirat mit Ungenossamen sowie Flucht und Ungehorsam. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.