Anspruch auf die Grafschaft Rochefort, die im Besitz des Grafen Ludwig III. von der Mark war. Nach seinem Tod erbten 1545 Wolfgang, Ludwig und Albrecht Georg zu Stolberg die Grafschaft. Sie entstammten der Ehe der 1538 verstorbenen Tochter Anna des Philipp zu Eppstein mit dem Grafen Botho zu Stolberg. Louise, die Mutter von Anna und ihrem schon 1534 gestorbenen Bruder Graf Eberhard zu Königstein, Herrn zu Eppstein, war eine Schwester von Ludwig II. von der Mark, dem Vater von Ludwig III. von der Mark. Zwischen Ludwig von Stolberg und den Klägern wurde dann ein Vertrag geschlossen, in dem diesem angeblich die Grafschaft gegen Zahlung einer Rente an die Erbberechtigten überlassen wurde. Die Kläger, die nach dem 1574 erfolgten Tod des Ludwig von Stolberg Anspruch auf die Grafschaft erhoben und als Entschädigung jährlich einen Betrag von 10000 Gulden forderten, werfen bei ihrer Berufung an das RKG den Beklagten als Männern der drei Töchter des Ludwig zu Stolberg vor, sich die Grafschaft angeeignet zu haben. Sie verweisen darauf, daß Ludwig zu Stolberg und seine Brüder 1548 in einem Erbvertrag eine nur an Grafen zu Stolberg zu erfolgende Vererbung ihrer Grafschaften festgelegt hatten. Außerdem berufen sie sich auf das burgundische Lehenrecht, das eine weibliche Erbfolge zugestand. Die Beklagten hatten bei den Lehnsherren, dem spanischen König Philipp als Herzog von Luxemburg (Lützelburg) und dem Bischof von Lüttich, um die Investitur der Grafschaft nachgesucht. Sie bestreiten die Zuständigkeit des RKG in dieser Sache und verlangen eine Verhandlung vor dem Lehnsgericht zu Lüttich. Ein RKG-Urteil vom 20. Okt. 1732 verlangt von den Beklagten die Abtretung der Grafschaft Rochefort an die Kläger und eine Nutzungsentschädigung seit 1575. Außerdem wird ihnen ein Urteil wegen der in einem Vertrag von 1548 versprochenen 60000 Gulden in Aussicht gestellt, das nach einer Überprüfung der Verwendung von 74000 Gulden, gegen die Ludwig zu Stolberg einige „Königsteinische Dörfer“ verpfändet hatte, und aus dem Verkauf der Herrschaften Agimont und Orchimond (Belgien) stammender 100000 Gulden wie auch anderer Schulden erfolgen soll. Eine von den Beklagten geforderte „Restitutio in integrum“ wird vom RKG am 23. Juni 1735 abgeschlagen. Die Kläger erwirken am 31. Okt. 1735 ein RKG - „Mandatum de exequendo“ wegen im Herzogtum Luxemburg und im Bistum Lüttich liegender Ländereien, die zu der Grafschaft Rochefort gehörten. Ein solches Mandat ergeht auch am 14. Okt. 1737 an den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis, am 17. Nov. 1741 an den Fränkischen Kreis und am 18. Nov. 1746 an den Bischof zu Bamberg.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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