Eberhardt von Eppstein und zu Königstein verkauft, zugleich im Namen seines Sohnes Philipp, für 600 fl. rh. Frankfurter Währung dem Diether von Isenburg, Graf von Büdingen, eine Gült von 30 fl. für den Heiligkranz-Altar zu Steinheim (Ober Steynheym), mitten in der Pfarrkirche auswendig des Chors, zwischen zwei anderen Altären gelegen, woran der Graf drei wöchentliche Messen zu stiften beabsichtigt. Die Gült ist dem jeweiligen Inhaber des Altars in halbjährigen Zielen auf Osterdienstag und Martini zu Frankfurt im Barfüßerkloster von den herrschaftlichen Renten und Gefällen durch Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt zu Oberursel (Obern Ursel) und durch Schultheiß, Schöffen und Gemeinde des Dorfes Neuenhain (zum Newnhain) auszurichten, die dafür als Selbstschuldner bürgen und sich gegnüber dem Altaristen vor geistlichen wie weltlichen Gerichten aller besonderen Freiheiten begeben. Die Gült ist auf Martini um die Kaufsumme wiederlöslich zu Frankfurt oder Steinheim bei halbjähriger Kündigung an Altaristen, Pfarrer und Kirchenpfleger zu Steinheim (Ober Steynheym).

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...