Papst Sixtus IV. erteilt Bartholomäus von Camerino, seinem Familiaren und Kommissär, Vollmacht, die von den päpstlichen Kollektoren und Nuntien aus welchem Grunde auch immer gesammelten und bei den geistlichen und weltlichen Fürsten und Prälaten hinterliegenden Gelder, auch die Rhodischen, je nach Bedürfnis zu 1/10, 1/8, 1/6, 1/4, oder 1/3 zuzuteilen, desgleichen auch die für die Kreuzzug zur Verteidigung des katholischen Glaubens zu sammelnden Gelder den geistlichen und weltlichen Fürsten, Herren und Prälaten je nach Bedarf ihrer Länder in obigen Bruchteilen zur Verwendung nach ihrer Entscheidung zuzuwenden.

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Staatsarchiv Nürnberg