Großherzog Ludewig von Hessen, Herzog in Westfalen etc., bekundet, dass er nach dem 1815 erfolgten Tod des bisherigen Lehnsträgers und Familienältesten, des k. k. Kämmerers und Majors Franz Karl Freiherrn von Gemmingen, als nunmehrigen Familienältesten den Otto Heinrich Freiherrn von Gemmingen zu Mannheim für diesen selbst und als Lehnsträger für dessen Lehnsagnaten, nämlich Friedrich Karl Gustav Casimir, Eberhard Ludwig, Karl Friedrich Reinhard, Sigmund, Ludwig Friedrich Christoph, Ludwig und Ernst, alle von Gemmingen, mit der Hälfte des halben Zehnten zu Wolfskehlen belehnt hat. Die Belehnten haben den Lehnseid durch ihren Bevollmächtigten, den hessischen Hofrat und Hofgerichts-Advokaten Wilhelm Ludwig Hoffmann, geleistet.