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Art. 56 (1) Verfassungstext von 1977: (Text). 4. Der Verbandsausschuß. Artikel 56. (1) Der Verbandsausschuß ist für die Geschäftsführung sowie für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist. (2) Der Verband wird durch den Verbandsausschuß vertreten. Dieser handelt im Rechtsverkehr durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und ein weiteres Mitglied.

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Landeskirchliches Archiv der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
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