Friedrich Schenk von Limburg, Hauptmann, und die Zehn, die mit ihm über den Landfrieden in Franken und Bayern gesetzt sind, bekunden, dass vor ihr...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1401-1410
1405 Dezember 17
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben zu Bamberg ... am Donrestage vor sand Thomas tag nach Cristi gebuerde vieretzehenhundert jare unde dornach in dem fuenften jare
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Friedrich Schenk von Limburg, Hauptmann, und die Zehn, die mit ihm über den Landfrieden in Franken und Bayern gesetzt sind, bekunden, dass vor ihrem Gericht Heinrich Ziger im Namen des [Johann von Merlau], Abt von Fulda, Heinrich (Hinz) Peter von und zu Weyhers und Heinrich (Hintz) Hermann von Schnelberg wegen Landfriedensbruch und Schädigung der Bevölkerung (armlewten) an Pferden, Kühen und Besitz im Wert von 100 Mark Silber verklagt und ihnen Pfandbriefe darüber durch einen geschworenen Boten übersandt hat. Falls sie dies nicht jeder für sich anerkennen, soll der Landfrieden bei der Durchsetzung der Forderung behilflich sein. Eine Einigung mit den Übeltätern ist nur im Einvernehmen mit einer Mehrheit der über den Landfrieden Gesetzten möglich. Wird er gefangengenommen, ist er gemäß des Landfriedens auszuliefern. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers, Revers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Landfriedenssiegel für Franken und Bayern
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Friedrich Schenk von Limburg, Hauptmann, und die Zehn, die mit ihm über den Landfrieden in Franken und Bayern gesetzt sind, bekunden, dass vor ihrem Gericht Heinrich Ziger im Namen des [Johann von Merlau], Abt von Fulda, Heinrich (Hinz) Peter von und zu Weyhers und Heinrich (Hintz) Hermann von Schnelberg wegen Landfriedensbruch und Schädigung der Bevölkerung (armlewten) an Pferden, Kühen und Besitz im Wert von 100 Mark Silber verklagt und ihnen Pfandbriefe darüber durch einen geschworenen Boten übersandt hat. Falls sie dies nicht jeder für sich anerkennen, soll der Landfrieden bei der Durchsetzung der Forderung behilflich sein. Eine Einigung mit den Übeltätern ist nur im Einvernehmen mit einer Mehrheit der über den Landfrieden Gesetzten möglich. Wird er gefangengenommen, ist er gemäß des Landfriedens auszuliefern. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers, Revers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Landfriedenssiegel für Franken und Bayern
Vgl. eine Urkunde des gleichen Jahres von Abt Johann von Merlau an Friedrich Schenk von Limburg, den Landfrieden in Franken und Bayern betreffend: StaM, Kopiare Fulda: K 433, S. 26 Nr. 58.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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