Berufung gegen die Bestätigung eines Urteils, das der Appellatin einen Anspruch auf 536 Tlr. gewährte. Der Appellant fordert dagegen 1500 Tlr. und verweist darauf, daß die Gegenpartei nur 400 Tlr. verlangt hatte und deshalb der Beschluß der Vorinstanz nichtig sei. Der Appellant hatte angeblich den von ihm geforderten Betrag Johann von Gerresheim, der mit ihm eine Societät bildete, bei gemeinsam besuchten Oster- und Herbstmessen in Frankfurt zukommen lassen. Die Appellatin erklärt, daß wegen des Kölner Appellationsprivilegs der Streitwert für ein Berufungsverfahren an das RKG zu niedrig sei. Nach dem Tod der Appellatin wird das Verfahren 1607 wegen ihrer Armut mit einem Vergleich beendet.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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