Es wird bekundet, daß zwischen Äbtissin und Konvent zu Gnadenthal einer- und Bürgermeister und Gemeinde zu Erbach im Amt Camberg andererseits eine Zeitlang Streit bestand wegen des Viehtriebs, indem das Kloster behauptete, seit undenklichen Jahren sei es berechtigt, mit seinem Vieh und seinen Schafen hinter dem Kloster oberhalb der Landstraße, die nach Camberg geht, auf der Erbacher Feldmark so weit zu treiben und zu weiden, bis man den Kirchturm zu Erbach sieht, wogegen die Erbacher ihr Vieh in den Klosterwald, genannt der Hausener ('Heuser') Wald, treiben dürften, während die Erbacher dem Kloster die Viehtrift nur bis an jene Landstraße gestanden und, da es nicht von der Erbacher Feldmark bleiben wollte, sich bei Erzbischof Jakob von Trier und Graf Johann von Nassau-Katzenelnbogen als gemeinsamer Ortsobrigkeit beklagten und um obrigkeitliche Entscheidung baten. Daraufhin haben Friedrich von Reifenberg, Oberster und trierischer Pfandherr zu Camberg, Wilhelm von Brambach, Amtmann zu Diez, Gottfried von Nassau, Amtmann zu Beilstein, und Andreas Christian, dillenburgischer Sekretär, Augenschein eingenommen und die Parteien in Güte zu vergleichen versucht. Da dies vergeblich war, legten sie den Erbachern auf, fristgerecht ihre Klage zu beweisen und Zeugen zu benennen, worauf das Kloster excipieren könnte, damit dann durch Kommissare ein rechtlicher Entscheid gesprochen werde. Als die Schiedsmänner daraufhin nach Gnadenthal zogen, schickten die von Erbach sechs Männer aus ihrer Gemeinde und schlugen dem Kloster vor, wenn es sein Vieh nur bis an die Landstraße treibe, auch den Erbachern auf den 8 oder 9 Morgen jenseits des Schlags bei der Stätte des Zollhauses, die ihnen zustünden, den Viehtrieb allein lasse, so wollten sie dem Kloster ihr Recht des Viehtriebs im Hausener Wald abtreten. Das Kloster geht um des Friedens willen auf den Vorschlag ein, wenn er ihm auch beschwerlich erscheint, und die Abgesandten bestätigen ihn dergestalt, daß dem Kloster vorbehalten bleibt, auf 1 Morgen Breite über jene 8 oder 9 Morgen der Erbacher schlicht hinüber zu treiben, sooft sie durch das Gebück über den Graben in die Weingarten- und Schiedshecke mit ihrem Vieh treiben und fahren wollen. Die vertragsbrüchige Partei verfällt in 100 Talern Strafe. Dieser Vertrag ist doppelt ausgefertigt, und jeder Partei ist eine Ausfertigung zugestellt. - Sekretsiegel des Erzbischofs Jakob von Trier und des Grafen Johann von Nassau-Katzenelnbogen.

Show full title
Hessisches Hauptstaatsarchiv
Data provider's object view