Einzelheiten des Streitgegenstandes sind nicht ersichtlich. Der Appellat hatte offenbar in der Vorinstanz den Wert seiner Forderungen auf 200 Goldgulden beziffert, die Appellanten hatten dies als zu hoch angesehen. Der Appellat wandte Formfehler bei der Einleitung des RKG-Verfahrens (insbesondere die nicht rechtzeitig erfolgte Reproduktion der Ladung) und Nichterreichen der Appellationssumme ein. Der appellantische Prokurator vermutete, sein Bevollmächtiger sei verstorben, da er nichts mehr von ihm gehört habe, und behielt sich unter Hinweis darauf gegen die Einwände des Appellaten alle Rechte vor. Der Appellat dagegen forderte, da nicht gehandelt worden sei, von der Ladung befreit zu werden.