Kaiser Rudolf II. gewährt dem Schenken Friedrich von Limpurg, auf Ableben des Schenken Heinrich, sein Vetter, auf Ansuchen ein Indult zum Empfang des Erbschenkenamts auf 1/2 Jahr, "von dato anzuraiten", weil der Schenk jetzt nicht von ihm als König von Böhmen persönlich das Amt empfangen könne. Nach Fristablauf soll er die Belehnung persönlich oder durch einen "gevolmechtigten" ansuchen.