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Verweigerte Schuldenrückzahlung aus einem Vergleich
Enthält: Der Beklagte Brewer hatte entgegen einem entsprechenden Dekret des Gerichts vom 7. Mai die Forderungen der Kläger, an Glasmacher 15 Tlr 42 Albus und an Esser 50 Tlr, die aus einem Vergleich vom 26. Januar 1710 herrührten, nicht gezahlt, sondern dagegen appelliert. Der Vergleich war anlässlich des Verkaufs des elterlichen Hauses an Brewer getroffen worden, bei dem er dem Verkäufer zur Sicherheit eine Obligation übergeben hatte. Eine das Haus betreffende Pachtverpflichtung an die Möhn Gertrud Cremer, die den Verkauf hätte belasten können, war ebenfalls geregelt, wie die Kläger mit einer beigefügten Quittung zu beweisen versuchen. Sie weisen darum auch die Zeugenaussage eines Otto Poll vom 29.4.1715 zurück, da sie der Beklagte durch Heinrich Cremer, den Schwager Jacobs, angeblich erzwungen habe. Das Gericht verpflichtet den Beklagten zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen, zumal seine Appellation abgewiesen worden war.