Erzbischof Lothar Franz von Mainz mit Zustimmung des Domkapitels und des Domdechanten Freiherr Carl Emerich von Breidbach zu Bürresheim, Graf Ludwig Moritz und verw. Gräfin Amoena Sophie Friederike zu Löwenstein, geb. Gräfin Limpurg, sowie Graf Ludwig von Hohenlohe als gräflich löwensteinischer Vormund, bekunden einen Vergleich über den Abschluss von Grenzstreitigkeiten zwischen Hundheim und Steinbach, dass nämlich der "vordere Messbacher Hof" mit den dazu gehörenden Höfen "Otterbach" und "Gichelhaus" weder zu Hundheimer noch zu Steinbacher Gemarkung, dagegen dem ius territoriale nach zu der Grafschaft Wertheim gehört, während Mainz das ius episcopale und ius centenae behält, dass die Äcker und Wiesen des genannten Messhofes zur Hälfte nach Steinbach, zur andern Hälfte nach Hundheim für 30 Jahre in Bestand gegeben werden sollen, wobei die besondere Verpachtung der Messhofgebäude vorbehalten bleibt, schliesslich, dass eine Einigung über dieJagd-, Viehtrieb- und Mastungsgerechtigkeiten der genannten Höfe und der beiden Dörfer getroffen ist.