Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass Leonhard Schlehe zu Erlbach (Slehe zu Erlbach) gegen seinen Getreuen Erhard Steinlinger zu Gressenwöhr (Stainlinger zu Kressenwird) Forderungen und Sprüche gehabt hat, namentlich dass Steinlinger sein Vormund sei, Erhard seinen Sitz Gressenwöhr mit Viehhaus und Fischteich auf Leonhards Grund gebaut, Erhard den zur Hammerstätte Frauenbrunn (Frowenbronn) gehörigen Hammergraben und andere Wasserläufe zu seinem Gebrauch genommen und Erhard eine Wiese ohne Zustimmung des "alten Gerngrössel" gekauft habe. Es folgen weitere Forderungen über Geld, Gülten und Zinsen, die aus der Vormundschaft herrühren. Beide Parteien haben vor dem Hofgericht in der Oberpfalz (hieoben zu Baiern) und dem Vitztum zum Amberg, Graf Michael von Wertheim, einen Anlass angenommen. Zum heutigen Tag sind Friedrich und Christoph Steinlinger, Brüder, als Anwälte ihres Vaters Erhard und Leonhard Schlehe vor den pfalzgräflichen Räten erschienen, die sie gütlich vereint und vertragen haben. Es folgen Bestimmungen des Vertrags, u. a. zur Abstellung des Unwillens gegeneinander, zur Nutzung des Hammergrabens durch Steinlinger von St. Michaelstag [29.09.] bis nach Ostern, zur Errichtung eines Wassergrabens um den Sitz Gressenwöhr, zum Wasserlauf durch die Errichtung von Rinnen und Sitzgräben, zu Beschwerden und der Verordnung von Sachverständigen (wasserschawer) zur Besichtigung durch den Vitztum zu Amberg, zur Reichung von 60 Gulden an Leonhard für seine Forderungen durch die Steinlinger sowie zur Kassation der ergangenen Urteile und Sprüche und ihrer Übergabe an den Amberger Vitztum. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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