René de Cerclair erhebt gegen Dekan und Kapitel des Stifts Lüttich und Kons. Klage wegen Landfriedensbruchs. Während seiner Abwesenheit in Holland seien die Beklagten gewaltsam in die Grafschaft Horn eingefallen, die er zuvor vom rechtmäßigen Erben gekauft habe. Er erklärt mit der strittigen Grafschaft vom Erzbischof von Köln als Bischof von Lüttich belehnt worden zu sein und die Immission und die Huldigung der Untertanen erlangt zu haben. Die Beklagten hätten das Schloß erobert und geplündert, Urkunden beschlagnahmt und schließlich Heinrich von Rauschenberg, den Wittkapitular von Lüttich, zum Verwalter bestellt. Nach seiner Rückkehr aus Holland sei der Kläger unter dem Vorwand einer Verhandlung über die gütliche Beilegung des Konfliktes nach Horn geladen worden, jedoch auf dem Weg in einen durch Heinrich von Rauschenberg vorbereiteten Hinterhalt geraten und verhaftet worden. Der Kläger erklärt, insgesamt 7 Monate auf Schloß Horn und in Lüttich gefangen gehalten worden zu sein. Nur durch den ihm abgezwungenen Verzicht auf die Grafschaft Horn sei er schließlich freigekommen. Neben der Bitte um Verurteilung der Beklagten in die Poen des Landfriedens klagt René de Cerclair auf Restitution von Schloß und Grafschaft Horn sowie auf Erstattung der ihm entstandenen Schäden. Die mitbeklagten Brüder Hermann Dietrich und Kraft von Millendonk halten der Klage de Cerclairs ihre eigenen Erbansprüche auf die Grafschaft Horn entgegen. Als nächste Verwandte der Walburga von Neuenahr, Witwe Philipps von Montmorency, hätten sie die Grafschaft Horn vor dem Kuringer Lehnssaal zu Lehen empfangen. Der Kläger habe dagegen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erst im September 1603 die Belehnung durch den Erzbischof von Köln als Bischof von Lüttich erhalten. Während eines am Kuringer Lehnssaals gegen die Ansprüche de Cerclairs von den Brüdern von Millendonk angestrengten Verfahrens habe der Kläger 1603 gewaltsam die Grafschaft Horn überfallen und sich somit selbst des Landfriedensbruchs schuldig gemacht. Dekan und Kapitel des Stifts Lüttich berufen sich als Hauptbeklagte in diesem Prozeß auf ihr privilegium fori und erklären das RKG zum iudex incompetens. In der Sache wenden sie gegen die Ansprüche des Klägers auf die Grafschaft Horn ein, daß diese Grafschaft als männliches Lehen nach dem Tode Philipps von Montmorency an die Lütticher Kirche zurückgefallen und der mensa ecclesiae inkorporiert worden sei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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