Bischof Gottfried [IV. Schenk von Limpurg] von Würzburg, Herzog von Franken, bekundet die in der Güte hergestellte Sühne und Beilegung der Fehde zwischen Konrad von Bebenburg und seinen Helfern einerseits, Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Hall andererseits wegen der von den Hallern hingerichteten armen Gesellen und des Streites zwischen den Geschwistern Jörg, Konrad und Leupold von Bebenburg sowie deren Schwager und Schwester Hans von Aub (Awe) und dessen Hausfrau Barbara mit denen von Hall um Schloß Honhardt, das sie gemeinsam von ¿ Katharina von Kirchberg, Witwe des Rudolf von Bebenburg, geerbt hatten und das samt der fahrenden Habe von den Hallern beschlagnahmt worden ist: Mit Ausnahme der Ansprüche, die Erzbischof Dietrich [Schenk von Erbach] von Mainz an Heinz von Seckendorff wegen der auf seiner Straße gefangenen Pilger von Rothenburg stellt, ist alle Feindschaft zwischen den Parteien beigelegt. Konrad von Bebenburg soll die Beendigung der Fehde seinen Parteigängern mitteilen. Helfer, die sich von diesem Friedensschluß ausschließen, soll er denen von Hall bekannt geben. Alle Gefangenen sollen auf Urfehde freigelassen werden. Forderungen aus Brandschatzung und Atzung, auch nach sonstigem unbezahlten Geld werden niedergeschlagen. Die Ansprüche wegen der zu Hall hingerichteten armen Gesellen sollen durch vergangene Beschädigungen abgegolten sein. In dieser Sache ergangene Urteile sind hinfällig, deren Beurkundungen sollen binnen 14 Tagen an den Aussteller abgeliefert werden. Zum zweiten Streitpunkt wird festgelegt: Das Schloß Honhardt wird samt Hausrat und Eigenleuten an Hall um 8500 Gulden fränkischer Landeswährung abgetreten. Die Urteilsbriefe des Kammergerichts in dieser Sache sind beim Kauf an Hall auszufolgen. Im Schloß gewesene Urkunden der früheren Besitzer, die das Schloß nicht betreffen, sind an diese herauszugeben. Der Aussteller verpflichtet sich gegenüber den Bebenburgern zu einem Schadenersatz von 500 Gulden Landeswährung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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