Bischof Reinhard I. von Worms, Bischof Matthias von Speyer und Johann Ernst, Domkustos zu Worms, bekunden, dass sie in Sache der Irrungen um das Stift Weißenburg zwischen Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz einerseits und dem Weißenburger Abt Jakob [von Bruck], und dem dortigen Propst, Graf Antonius (Anthis) von Leiningen, andererseits einen gütlichen Vertrag mit Zustimmung beider Seiten zu folgenden Artikeln aufgerichtet haben: [1.] Der Pfalzgraf stellt die Irrung mit dem Stift Weißenburg ab und soll fortan Abt und Propst darin nicht beirren, wie sie - mit Wissen und Willen des Papstes und des Kaisers - das Stift ordnen oder den Konvent besetzen. [2.] Der Pfalzgraf soll jenen Konventualen keinen Beistand leisten oder zukommen lassen, die gegen den Willen des Papstes, Kaisers, des Abts oder des Propstes handeln. [3.] Die beschlagnahmten Gülten, Güter und Gefälle des Abts und Propstes werden durch den Pfalzgrafen wieder freigegeben. Wenn Abt und Propst auf dem Rechtsweg Stiftsgüter angewinnen, die Dritte unrechtmäßig oder gewaltsam innehaben, soll der Pfalzgraf diese nicht schirmen oder rechtlich handhaben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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