Papst Bonifaz IX. gestattet der Stadt Luckau, dass, wenn Leute, die exkommuniziert sind, und denen der Eintritt in die Stadt untersagt ist, die Stadt betreten und dort "comedendo vel bibendo ac etiam pernoctando" verweilt haben, nach ihrer gewaltsamen oder freiwilligen Entfernung die Geistlichkeit ihre Verrichtungen wieder vornimmt, ausgenommen, wenn die Stadt selbst vom Interdikt betroffen ist, während nach den Bannsprüchen, den Provinzial- und Synodalbestimmungen nach Entfernung solcher Leute zwei, drei, vier oder mehr Tage, auch Monate kein Gottesdienst abgehalten werden dürfe. "Datum Rome apud sanctum Petrum VII Idus Marcii ponificatus nostri anno tercio decimo."

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Brandenburgisches Landeshauptarchiv
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