Die Landgrafen von Hessen, nämlich die Brüder Moritz, Georg und Johann zugleich für ihre minderjährigen Brüder Heinrich und Friedrich, sowie die Brüder Philipp und Friedrich der Ältere reversieren dem Erzbischof Philipp Christoph von Trier die laut Transsumpt vom gleichen Datum erfolgte Belehnung mit den Ortschaften Dehrn und Oberrossbach, welche sich Hessen in dem mit Nassau 1557 wegen der Katzenelnbogenschen Angelegenheit geschlossenen Vertrage ausbehalten hat.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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