Amtsgericht Bretten (mit Vorprovenienzen) (Bestand)
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Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 254
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe (Archivtektonik) >> Neuere Bestände (vornehmlich ab ca. 1800) >> Justiz >> Amtsgerichte, Notariate (mit Amtsrevisoraten) >> Bretten
(1623), 1728-1749, 1775-1948
Inhalt und Bewertung
Enthält auch Kirchenbuch-Abschriften aus der Zeit vor 1803 für Bretten, Diedelsheim und Gölshausen, die im Bestand GLA 390 Standesbücher nicht enthalten sind.
Behördengeschichte: Durch das Erste Organisationsedikt vom 4. Februar 1803 wurde in Baden eine dreistufige Gerichtsorganisation begründet mit dem Oberhofgericht (seit 1879 Oberlandesgericht) an der Spitze, den Hof- bzw. Kreisgerichten (seit 1879 Landgerichte) als mittlerer Instanz und den Ämtern (ab 1809 Bezirksämter bzw. standesherrliche Ämter) als unterer Instanz. Auf der untersten Stufe waren also Gerichtsbarkeit und Verwaltung nicht getrennt, bis durch die "Verordnung über die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung in unterer Instanz" vom 18. Juli 1857 mit Wirkung zum 1. September 1857 selbstständige Amtsgerichte errichtet wurden. Ihnen oblagen Aufgaben der streitigen bürgerlichen Gerichtsbarkeit bis zu einem Streitwert von 200 Gulden, der Strafgerichtsbarkeit für bestimmte Vergehen bis zu einer Strafhöhe von 8 Wochen Freiheitsstrafe bzw. 300 Gulden Geldstrafe sowie der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auf dem letztgenannten Gebiet waren die Amtsgerichte nicht unmittelbare Kompetenz-Nachfolger der Bezirksämter, sondern der Amtsrevisorate, die im Jahr 1809 für jedes Bezirks- bzw. Stadtamt für Aufgaben des Rechnungswesens und der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingesetzt worden waren. Die Amtsrevisoren wurden 1857 den neugebildeten Amtsgerichten zugeordnet, 1864 wurden sie ihnen als Gerichtsnotare unterstellt. Nach der Gründung des Deutschen Reichs 1871 wurden im Zuge der Vereinheitlichung der Justiz im Jahr 1879 die Gerichtsnotare ausgegliedert und es entstanden eigenständige staatliche Notariate. Die Sprengel der Amtsgerichte waren bzw. blieben im Lauf der Zeit nicht deckungsgleich mit den Bezirken der Ämter, deren Organisationsveränderungen durch Zusammenlegungen und Umgliederungen einzelner Orte sie nicht unbedingt mitvollzogen. Die Zahl der ursprünglich 66 Amtsgerichte wurde in den Jahrzehnten nach ihrer Gründung durch Auflösung einzelner kleinerer Gerichte zwar etwas reduziert, blieb aber bis zur großen Verwaltungsreform der 1970er Jahre im Vergleich zu anderen Behördenzweigen verhältnismäßig stabil. Die einstmals kurpfälzische Stadt Bretten war bis zu ihrem Anfall an Baden im Jahr 1803 Sitz eines kurpfälzischen Oberamts und wurde danach Sitz eines badischen Bezirksamts und somit eines Gerichts der Unterstufe. Das badische Bezirksamt Bretten war nicht deckungsgleich mit dem kurpfälzischen Oberamt und veränderte vor allem in seinen Anfangsjahren mehrfach seine Gebietsgrenzen; manche Orte wechselten mehrmals die Amtszugehörigkeit. 1936 wurde das Bezirksamt Bretten aufgelöst und seine Gemeinden auf die angrenzenden Ämter Karlsruhe, Bruchsal, Sinsheim und Pforzheim aufgeteilt. Das Amtsgericht Bretten blieb jedoch bestehen und umfasst heute neben der Stadt Bretten die Gemeinden Gondelsheim, Kürnbach, Oberderdingen, Sulzfeld und Zaisenhausen mit ihren jeweils eingemeindeten Orten. Eine Besonderheit stellt die Gemeinde Kürnbach dar, die seit dem späten 16. Jahrhundert ein hessisch-württembergisches Kondominat gewesen war, von dem der württembergische Anteil 1810 badisch wurde und zum Amt bzw. Amtsgericht Bretten kam, wogegen der hessische Anteil bis 1905 beim Großherzogtum Hessen blieb und zum Bezirk des hessischen Land- bzw. Amtsgerichts Wimpfen gehörte.
Bestandsgeschichte: Die Unterlagen des vorliegenden Bestandes stellen die älteste Überlieferungsschicht des Amtsgerichts Bretten dar. Sie gelangten zwischen 1928 und 1978 ins Generallandesarchiv. Der Bestand war durch eine Zettelkartei erschlossen. Im Jahr 2020 wurde die Kartei durch Frau Sandra Schleinitz konvertiert. Die Redaktionsarbeiten lagen beim Unterzeichneten. Entsprechend der allgemeinen Geschichte der Amtsgerichtsbarkeit und der vielfachen regionalen Änderungen in der Verwaltungseinteilung im 19. Jahrhundert beinhaltet Bestand 254 auch Akten von Vorgängerbehörden, zumeist der badischen Bezirksämter Bretten, Bruchsal und Stein, aber auch einzelne Akten hessischer Provenienz (Teile der ortsbezogenen Akten zu Kürnbach), die ansonsten gegenwärtig im Generallandesarchiv einen eigenen Teilbestand bilden (254 Zugang 1962-25). Aus der Zeit des Alten Reichs stammen 71 Akten mit den Vorprovenienzen Kurpfalz, Bistum Speyer und Herzogtum Württemberg. Wie bei der Konversion der Karteifindmittel der übrigen Gerichte wurde auch im vorliegenden Fall auf eine Herauslösung und Umsignierung der vor 1857 entstandenen und nicht-fortgeführten Vorakten verzichtet, weil das nicht nur die Wiederauffindbarkeit jahrzehntelang eingeführt gewesener Aktensignaturen erschwert hätte, sondern auch zusammengehörige Aktenserien in nicht sinnvoller Weise zerrissen und zudem in Anbetracht der inhaltlichen und funktionalen Kontinuitäten keinen Gewinn für die Benutzung gebracht hätte. Für Familienforscher bemerkenswert sind die Kirchenbuch-Zweitschriften, die zwar auch digitalisiert in Bestand 390 Standesbücher enthalten sind, jedoch inhaltlich nicht damit identisch sind, wie es bei handschriftlichen Mehrfertigungen nicht anders sein kann. Für Bretten, Diedelsheim und Gölshausen sind in Bestand 254 zudem Kirchenbuch-Zweitschriften vorhanden, die in die Zeit vor 1803/10 zurück reichen und die nicht in weiteren Exemplaren in Bestand 390 vorkommen. Darüber hinaus gibt es Beilagen zu den Standesbüchern, insbes. Verkündscheine zu den Heiratsbüchern für verschiedene Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Bretten. Karlsruhe, im Februar 2020 Dr. Martin Stingl
Literaturhinweis: Stiefel, Karl: Baden 1648-1952, Band 2, Karlsruhe 1977, S. 890-898.
Enthält auch Kirchenbuch-Abschriften aus der Zeit vor 1803 für Bretten, Diedelsheim und Gölshausen, die im Bestand GLA 390 Standesbücher nicht enthalten sind.
Behördengeschichte: Durch das Erste Organisationsedikt vom 4. Februar 1803 wurde in Baden eine dreistufige Gerichtsorganisation begründet mit dem Oberhofgericht (seit 1879 Oberlandesgericht) an der Spitze, den Hof- bzw. Kreisgerichten (seit 1879 Landgerichte) als mittlerer Instanz und den Ämtern (ab 1809 Bezirksämter bzw. standesherrliche Ämter) als unterer Instanz. Auf der untersten Stufe waren also Gerichtsbarkeit und Verwaltung nicht getrennt, bis durch die "Verordnung über die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung in unterer Instanz" vom 18. Juli 1857 mit Wirkung zum 1. September 1857 selbstständige Amtsgerichte errichtet wurden. Ihnen oblagen Aufgaben der streitigen bürgerlichen Gerichtsbarkeit bis zu einem Streitwert von 200 Gulden, der Strafgerichtsbarkeit für bestimmte Vergehen bis zu einer Strafhöhe von 8 Wochen Freiheitsstrafe bzw. 300 Gulden Geldstrafe sowie der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auf dem letztgenannten Gebiet waren die Amtsgerichte nicht unmittelbare Kompetenz-Nachfolger der Bezirksämter, sondern der Amtsrevisorate, die im Jahr 1809 für jedes Bezirks- bzw. Stadtamt für Aufgaben des Rechnungswesens und der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingesetzt worden waren. Die Amtsrevisoren wurden 1857 den neugebildeten Amtsgerichten zugeordnet, 1864 wurden sie ihnen als Gerichtsnotare unterstellt. Nach der Gründung des Deutschen Reichs 1871 wurden im Zuge der Vereinheitlichung der Justiz im Jahr 1879 die Gerichtsnotare ausgegliedert und es entstanden eigenständige staatliche Notariate. Die Sprengel der Amtsgerichte waren bzw. blieben im Lauf der Zeit nicht deckungsgleich mit den Bezirken der Ämter, deren Organisationsveränderungen durch Zusammenlegungen und Umgliederungen einzelner Orte sie nicht unbedingt mitvollzogen. Die Zahl der ursprünglich 66 Amtsgerichte wurde in den Jahrzehnten nach ihrer Gründung durch Auflösung einzelner kleinerer Gerichte zwar etwas reduziert, blieb aber bis zur großen Verwaltungsreform der 1970er Jahre im Vergleich zu anderen Behördenzweigen verhältnismäßig stabil. Die einstmals kurpfälzische Stadt Bretten war bis zu ihrem Anfall an Baden im Jahr 1803 Sitz eines kurpfälzischen Oberamts und wurde danach Sitz eines badischen Bezirksamts und somit eines Gerichts der Unterstufe. Das badische Bezirksamt Bretten war nicht deckungsgleich mit dem kurpfälzischen Oberamt und veränderte vor allem in seinen Anfangsjahren mehrfach seine Gebietsgrenzen; manche Orte wechselten mehrmals die Amtszugehörigkeit. 1936 wurde das Bezirksamt Bretten aufgelöst und seine Gemeinden auf die angrenzenden Ämter Karlsruhe, Bruchsal, Sinsheim und Pforzheim aufgeteilt. Das Amtsgericht Bretten blieb jedoch bestehen und umfasst heute neben der Stadt Bretten die Gemeinden Gondelsheim, Kürnbach, Oberderdingen, Sulzfeld und Zaisenhausen mit ihren jeweils eingemeindeten Orten. Eine Besonderheit stellt die Gemeinde Kürnbach dar, die seit dem späten 16. Jahrhundert ein hessisch-württembergisches Kondominat gewesen war, von dem der württembergische Anteil 1810 badisch wurde und zum Amt bzw. Amtsgericht Bretten kam, wogegen der hessische Anteil bis 1905 beim Großherzogtum Hessen blieb und zum Bezirk des hessischen Land- bzw. Amtsgerichts Wimpfen gehörte.
Bestandsgeschichte: Die Unterlagen des vorliegenden Bestandes stellen die älteste Überlieferungsschicht des Amtsgerichts Bretten dar. Sie gelangten zwischen 1928 und 1978 ins Generallandesarchiv. Der Bestand war durch eine Zettelkartei erschlossen. Im Jahr 2020 wurde die Kartei durch Frau Sandra Schleinitz konvertiert. Die Redaktionsarbeiten lagen beim Unterzeichneten. Entsprechend der allgemeinen Geschichte der Amtsgerichtsbarkeit und der vielfachen regionalen Änderungen in der Verwaltungseinteilung im 19. Jahrhundert beinhaltet Bestand 254 auch Akten von Vorgängerbehörden, zumeist der badischen Bezirksämter Bretten, Bruchsal und Stein, aber auch einzelne Akten hessischer Provenienz (Teile der ortsbezogenen Akten zu Kürnbach), die ansonsten gegenwärtig im Generallandesarchiv einen eigenen Teilbestand bilden (254 Zugang 1962-25). Aus der Zeit des Alten Reichs stammen 71 Akten mit den Vorprovenienzen Kurpfalz, Bistum Speyer und Herzogtum Württemberg. Wie bei der Konversion der Karteifindmittel der übrigen Gerichte wurde auch im vorliegenden Fall auf eine Herauslösung und Umsignierung der vor 1857 entstandenen und nicht-fortgeführten Vorakten verzichtet, weil das nicht nur die Wiederauffindbarkeit jahrzehntelang eingeführt gewesener Aktensignaturen erschwert hätte, sondern auch zusammengehörige Aktenserien in nicht sinnvoller Weise zerrissen und zudem in Anbetracht der inhaltlichen und funktionalen Kontinuitäten keinen Gewinn für die Benutzung gebracht hätte. Für Familienforscher bemerkenswert sind die Kirchenbuch-Zweitschriften, die zwar auch digitalisiert in Bestand 390 Standesbücher enthalten sind, jedoch inhaltlich nicht damit identisch sind, wie es bei handschriftlichen Mehrfertigungen nicht anders sein kann. Für Bretten, Diedelsheim und Gölshausen sind in Bestand 254 zudem Kirchenbuch-Zweitschriften vorhanden, die in die Zeit vor 1803/10 zurück reichen und die nicht in weiteren Exemplaren in Bestand 390 vorkommen. Darüber hinaus gibt es Beilagen zu den Standesbüchern, insbes. Verkündscheine zu den Heiratsbüchern für verschiedene Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Bretten. Karlsruhe, im Februar 2020 Dr. Martin Stingl
Literaturhinweis: Stiefel, Karl: Baden 1648-1952, Band 2, Karlsruhe 1977, S. 890-898.
773 Archivalieneinheiten (Nr. 1-769)
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
03.04.2025, 11:03 MESZ