Finanzabteilung (Hamburg) ALT LEER (Bestand)
Show full titleLandeskirchliches Archiv der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
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12.10.2 Finanzabteilung (Hamburg) ALT LEER Finanzabteilung (Hamburg) ALT LEER Finanzabteilung (Hamburg) ALT LEER
Landeskirchliches Archiv der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland (Archivtektonik) >> 1 Landeskirchen vor 2012 >> 12 Ev.-Luth. Kirche im Hamburgischen Staate >> 12.1 Landeskirchliche Verwaltung
Bestandsbeschreibung: Mit der Verfassung der evangelisch-lutherischen Kirche im hamburgischen Staate vom 9. Dezember 1870 wurde die Trennung zwischen Staat und Kirche vollzogen. Zwar behielt der Hamburger Senat das Patronat und verpflichtete sich zu Leistungen an die Kirche. Künftig jedoch regelte die Hamburger Kirche ihre Angelegenheiten im Rahmen der staatlichen Regelungen selber. Organe der neuen Landeskirche waren die Synode, das Geistliche Ministerium und der Kirchenrat. Letzterer wurde in § 45 als „Aufsichts- und Verwaltungsbehörde der gesammten evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate“ bestimmt. Er setzte sich aus Mitgliedern des Patronats, des Geistlichen Ministeriums und des Stadtkonvents zusammen (§ 46). Der Aufgabenkatalog war umfassend (§ 47). Zur Bestreitung der Aufgaben wurde eine Synodalkasse gebildet, die vom Kirchenrat verwaltet wurde (§ 49).
Bereits 1875 wurde die Verfassung novelliert. In § 43 wurde nunmehr bestimmt, dass alle Gelder in einer Kasse mit der Bezeichnung ‚Kirchenhauptcasse“ zusammenzufassen seien. Dem Kirchenrat wurde die Aufgabe zur Verwaltung einschließlich der Erstellung eines Budgetplans und der Abrechnung übertragen. Die Synode behielt sich die grundsätzlichen Entscheidungen zu Ausgaben und Einnahmen vor. Die notwendigen Ausgaben des Kirchenrats zur Bewältigung seiner Aufgaben wurden nun als Posten in das Budget aufgenommen. Damit war die Kirchenhauptkasse mit ihrer Bezeichnung etabliert. Auch die neue Verfassung von 1923, die das synodale Element verstärkte, hielt an der Kirchenhauptkasse fest.
1934 wurde von Landesbischof Tügel der Kirchenrat in ‚Landeskirchenamt‘ umbenannt. Diese Änderung wurde 1945 stillschweigend rückgängig gemacht. Der Abdruck der Verfassung aus dem Jahre 1945 führt die Änderung nicht einmal auf, obwohl sonst alle Änderungen der beiden Jahre 1933 und 1945 genannt werden. Ebenso wurde die Bezeichnung in allen Gesetzen und Verordnungen 1945 und 1946 nicht explizit aufgehoben.
Die Verfassung der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate 1959 zielte auf eine durchgreifende Modernisierung des Verfassungsgefüges. Unter anderem wurde dem Kirchenrat ein neues Landeskirchenamt unterstellt, die Verwaltungsaufgaben also ausgegliedert und einer neuen Behörde übertragen. Der Kirchenrat hatte nur noch mittelbaren Einfluss auf die Organisation im Landeskirchenamt. Auch wurde die Kirchenhauptkasse nicht mehr wie bisher gesondert genannt, sondern unter die Befassung mit dem Haushalt der Landeskirche subsumiert. Bis zur Bildung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche 1977 blieb die Struktur fortan unverändert.
Weniger eindeutig wurde die Bezeichnung gehandhabt. In der Verfassung ist die Rede von der Kirchenhauptkasse, während die Akten sich auch auf die ‚Hauptkasse der Hamburgischen Evangelisch-lutherischen Kirche‘ beziehen. Außerdem wurde in den 1950er Jahren begonnen, die Organisation im Landeskirchenrat bzw. -amt an die veränderten Anforderungen anzupassen. Immer wieder wurden die Bezeichnungen ‚Finanzabteilung‘ und ‚Kirchenhauptkasse‘ in neue Bezüge zueinander gesetzt, wobei nicht immer an eine Unterstellung der Kirchenhauptkasse unter die Finanzabteilung gedacht war. Das war auch dem Umstand geschuldet, dass auch in den Organisationsplänen die beiden Bezeichnungen häufig synonym gebraucht wurden. Die Bezeichnung Finanzabteilung setzte sich weder in den Protokollen des Kirchenrats noch in den Hausbesprechungen noch im Schriftverkehr durch. Ein Grund hierfür dürfte auch dem Verfahren geschuldet sein, dass die Zuschnitte der Dezernate an die jeweiligen Dezernenten gebunden waren. Sobald ein neuer Dezernent in das Kollegium des Kirchenamts eintrat, wurden die Aufgaben neu zugewiesen, so dass sich die Zuständigkeiten mitunter innerhalb von wenigen Jahren mehrfach veränderten.
Unbeschadet der Bezeichnungen und Zuordnungen in der Geschäftsverteilung oblagen der Finanzabteilung und der Kirchenhauptkasse die Haushaltsplanung, die Durchführung des Haushalts, die Vermögensverwaltung einschließlich der Verwaltung der Wertpapieranlagen. Der Bestand 12.10.1 Kirchenhauptkasse (Hamburg) umfasst die eigentliche Aufgabe der Kirchenhauptkasse, nämlich die Durchführung des Haushalts. Der Bestand 12.10.2 Finanzabteilung hingegen deckt alle anderen Bereiche ab.
Bereits 1875 wurde die Verfassung novelliert. In § 43 wurde nunmehr bestimmt, dass alle Gelder in einer Kasse mit der Bezeichnung ‚Kirchenhauptcasse“ zusammenzufassen seien. Dem Kirchenrat wurde die Aufgabe zur Verwaltung einschließlich der Erstellung eines Budgetplans und der Abrechnung übertragen. Die Synode behielt sich die grundsätzlichen Entscheidungen zu Ausgaben und Einnahmen vor. Die notwendigen Ausgaben des Kirchenrats zur Bewältigung seiner Aufgaben wurden nun als Posten in das Budget aufgenommen. Damit war die Kirchenhauptkasse mit ihrer Bezeichnung etabliert. Auch die neue Verfassung von 1923, die das synodale Element verstärkte, hielt an der Kirchenhauptkasse fest.
1934 wurde von Landesbischof Tügel der Kirchenrat in ‚Landeskirchenamt‘ umbenannt. Diese Änderung wurde 1945 stillschweigend rückgängig gemacht. Der Abdruck der Verfassung aus dem Jahre 1945 führt die Änderung nicht einmal auf, obwohl sonst alle Änderungen der beiden Jahre 1933 und 1945 genannt werden. Ebenso wurde die Bezeichnung in allen Gesetzen und Verordnungen 1945 und 1946 nicht explizit aufgehoben.
Die Verfassung der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate 1959 zielte auf eine durchgreifende Modernisierung des Verfassungsgefüges. Unter anderem wurde dem Kirchenrat ein neues Landeskirchenamt unterstellt, die Verwaltungsaufgaben also ausgegliedert und einer neuen Behörde übertragen. Der Kirchenrat hatte nur noch mittelbaren Einfluss auf die Organisation im Landeskirchenamt. Auch wurde die Kirchenhauptkasse nicht mehr wie bisher gesondert genannt, sondern unter die Befassung mit dem Haushalt der Landeskirche subsumiert. Bis zur Bildung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche 1977 blieb die Struktur fortan unverändert.
Weniger eindeutig wurde die Bezeichnung gehandhabt. In der Verfassung ist die Rede von der Kirchenhauptkasse, während die Akten sich auch auf die ‚Hauptkasse der Hamburgischen Evangelisch-lutherischen Kirche‘ beziehen. Außerdem wurde in den 1950er Jahren begonnen, die Organisation im Landeskirchenrat bzw. -amt an die veränderten Anforderungen anzupassen. Immer wieder wurden die Bezeichnungen ‚Finanzabteilung‘ und ‚Kirchenhauptkasse‘ in neue Bezüge zueinander gesetzt, wobei nicht immer an eine Unterstellung der Kirchenhauptkasse unter die Finanzabteilung gedacht war. Das war auch dem Umstand geschuldet, dass auch in den Organisationsplänen die beiden Bezeichnungen häufig synonym gebraucht wurden. Die Bezeichnung Finanzabteilung setzte sich weder in den Protokollen des Kirchenrats noch in den Hausbesprechungen noch im Schriftverkehr durch. Ein Grund hierfür dürfte auch dem Verfahren geschuldet sein, dass die Zuschnitte der Dezernate an die jeweiligen Dezernenten gebunden waren. Sobald ein neuer Dezernent in das Kollegium des Kirchenamts eintrat, wurden die Aufgaben neu zugewiesen, so dass sich die Zuständigkeiten mitunter innerhalb von wenigen Jahren mehrfach veränderten.
Unbeschadet der Bezeichnungen und Zuordnungen in der Geschäftsverteilung oblagen der Finanzabteilung und der Kirchenhauptkasse die Haushaltsplanung, die Durchführung des Haushalts, die Vermögensverwaltung einschließlich der Verwaltung der Wertpapieranlagen. Der Bestand 12.10.1 Kirchenhauptkasse (Hamburg) umfasst die eigentliche Aufgabe der Kirchenhauptkasse, nämlich die Durchführung des Haushalts. Der Bestand 12.10.2 Finanzabteilung hingegen deckt alle anderen Bereiche ab.
Archivbestand
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
16.10.2025, 12:16 PM CEST
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