1493 Jan. 24 (donnrstag nauch Sannt Fabian und Sannt Sebastianns der zwaier hayligenn marterer tag)) Albrecht [III.] Herr zu Limpurg, Reichserbschenk, Hauptmann der Gesellschaft St. Jörgen Schild im Land zu Schwaben (Schwaubenn) des Teils am Kocher (Kochenn), und die ihm zugeordneten Räte Konrad, Ritter, und Hans von Alfingen von und zu Hohenalfingen (Ahellffinngen zu und von Hohenahellfinngen), Vettern, und Bernhard von Liebenstein - weitere Räte standen nicht zur Verfügung - beurkunden: Am 8. Aug. 1492 (auff mittwochenn nach Sannt Afra der hayligenn marterin tag) erschienen vor ihnen zu Schwäbisch Gmünd Albrecht [I. von Rechberg], Propst und Herr zu Ellwangen, als Kläger, Fürsprecher: Konrad von Reischach (Ryschach), und Ulrich Schmid, Amtmann und bevollmächtigter Anwalt Jörgs [III.] Adelmann d.Ä. (#42) als Beklagter, Fürsprecher: Meister [Dr. iur.] Martin Aichmann (Aychmann). Der Fürsprecher des Propstes verlas folgende Klage: Beide Parteien seien wegen zu Rechenberg (Rechennberg) durch die Leute des Beklagten unrechtmäßig geschlagenen Holzes durch den wörtlich inserierten Schiedsspruch Albrechts [III.] Herr zu Limpurg, Reichserbschenk, Hauptmann, und gen. Räte der Gesellschaft St. Jörgen Schild des Teils am Kocher vom 22. Feb. 1492 (mittwoch an Sannt Peterstag zu latin ad kathedra genannt) dahingehend miteinander vertragen worden, dass Burkhard von Wollmershausen (Wolmerßhußen) entscheiden solle, wem das noch vor Ort liegende oder stehende Holz gehöre. Burkhard von Wollmershausen sprach das Holz dem Kläger zu. Als darauf der Propst das bereits geschlagene Holz abfahren lassen wollte, verhinderten dies der Sohn des Beklagten, Wilhalm [V.] Adelmann (#46), und seine Leute mit Büchsenschüssen, misshandelten die Leute des Propsts, fluchten und drohten diesem und verbrannten einen Teil des Holzes. Hierfür fordere der Kläger Abhilfe und Entschädigung (wanndell, abtrag unnd widerlegunng). Nachdem auf Antrag der Gegenpartei die vom adelmannschen Anwalt verlesene, wörtlich inserierte Vollmacht Jörg Adelmanns für seinen Amtmann Ulrich Schmid (Smid) vom 7. Aug. 1492 (Sannt Afra tag) von Hauptmann und Räten für ungenügend erklärt worden war, erbat der Anwalt Adelmanns 10 Tage Bedenkzeit, die ihm trotz der Einreden der Gegenpartei zugelassen wurde. - Am 8. Okt. 1492 (montag nach Sannt Frannciscenn tag) erschienen die Parteien - auch Jörg Adelmann diesmal persönlich - mit Fürsprechern zu [Schwäbisch] Gmünd vor dem gen. Hauptmann und den Räten. Nach Bekräftigung der früheren Klage durch Propst Albrecht ließ dieser einen weiteren, nicht datierten, wörtlich inserierten Klagzettel verlesen wegen eines zwischenzeitlich erfolgten Überfalls des Ulrich Schmid, Amtmann des Jörg Adelmann zu Schechingen (Schachinngenn), und der Leute Adelmanns auf den dem Stift Ellwangen lehen- und gerichtbaren Enderlin Schurr (Schurennderlin); der Propst hatte Albrecht von Limpurg diese Klage bereits schriftlich zugestellt. Jörg Adelmann beantragte aus folgenden Gründen, sich wegen der ersten Klage nicht verantworten zu müssen: 1) Er persönlich habe weder selbst noch durch die, die ihm mit Gelöbnis oder Eid verpflichtet seien, getan oder veranlasst, wessen er beklagt werde. 2) Was Herrn Wilhalm [V.] Adelmann (#46) angehe, so sei es nicht der Brauch, einen Edelmann für die ohne sein Wissen begangenen Taten seines Sohnes verantwortlich zu machen. 3) Die Klage weise auf ihn, Jörg Adelmann, nicht auf den Täter; er könne aber für den Täter nicht Antwort geben. Was die zweite Klage angehe, so habe sich zwischen Schloss Horn (dem Hornn) und Schechingen auf dem Feld eine Auseinandersetzung ereignet, bei der einer zu Tode gekommen sei. Auf die Anzeige seines Amtmanns, Enderlin Schurr laufe mit einer gespannten Armbrust dort umher und stoße Drohworte gegen ihn, Jörg Adelmann, aus, habe er den Amtmann angewiesen, die adelmannschen Untertanen ebenso wie Ende rlin Schurr geloben zu lassen, nur mit freundlichen Rechten gegeneinander vorzugehen, damit es nicht heiße, er, Adelmann, habe etwas gegen Ellwangen ins Werk gesetzt. Enderlin Schurr sitze unter den adelmannschen Untertanen zu Schechingen, und Schechingen sei sein. Die Gegenpartei erwiderte, Wilhalm Adelmann sei damals in Jörg Adelmanns Kost (müß unnd brott) gestanden. Jörg Adelmann habe ferner das ellwangische Lehen Rechenberg gekauft, und da er es nicht zugunsten von Wilhalm aufgesagt habe, besitze er es nach wie vor. Hinsichtlich der zweiten Klage seien die Anschuldigungen gegen Enderlin Schnurr zurückzuweisen: Dieser sei ruhig in seinem Haus gesessen, als ihn Ulrich Schmid und seine Leute überfielen. Nach Anhörung der beiderseitigen Einreden und nachdem beide Parteien die Sache zu Recht gesetzt hatten, nahmen Hauptmann und Räte eine Bedenkzeit bis 19. Dezember 1492 (nechsten quattember). - Am 24. Jan. 1493 (donnrstag nauch Sannt Fabian und Sannt Sebastianns der zwaier hayligenn marterer tag) erschienen die Anwälte beider Parteien vor Hauptmann und Räten, die folgendes Urteil verkündeten: 1) Im Rechenberger Handel hat sich Jörg Adelmann gegenüber dem Propst zu verantworten. 2) Im Handel um Enderlin Schurr hat Jörg Adelmann einen Eid zu schwören, dass er in dieser Sache nichts gegen den Propst, seinen Herrn, unternehmen wollte. - Nach Verlesung der wörtlich inserierten Vollmachten von Propst, Dekan und Kapitel zu Ellwangen für ihren Kanzler Heinrich Amlung vom 21. Jan. 1493 (am monntag nach Sannt Sebastians tag) und von Jörg Adelmann für seinen Amtmann Ulrich Schmid vom 17. Jan. 1493 (uff Sannt Anthonien tag) beantragte der ellwangische Kanzler, die adelmannsche Vollmacht für ungültig zu erklären; zur Begründung ließ er die wörtlich inserierte, an seinen Herrn gerichtete Ladung vom 26. Dez. 1492 (Stephani prothomartyris) verlesen. Hauptmann und Räte lehnten diesen Antrag ab. Darauf erhielt der Anwalt Jörg Adelmanns auf seinen Antrag das Urteil in schriftlicher Form (dero abschrifftt) und zehn Tage Bedenkzeit. Er legte zudem Protestation ein, Jörg Adelmann behalte sich auch nach Annahme des Urteils bei weiteren Klagen der Gegenpartei das Recht vor, sich an den Kaiser zu wenden. Ebenso erhielt der ellwangische Anwalt auf seinen Antrag eine Ausf. des Urteils (urkund unnd urtailbrieff). Siegler: Albrecht Herr zu Limpurg, Erbschenk, Hauptmann (unnsser aygenn innsigel) Ausf. Perg.-Libell, 12 Bll., mit Einschnitt, ausgenommen die beiden letzten Blätter [vgl. auch U 21] - 1 Sg. abg., grüne Seidenschnur anh. - Rv. Altsignatur(en): 7; - M (Bleistift, gestrichen); - 10 (Bleistift); - No. 1; - V A 1

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