Vor dem Gericht zu Gronsveld klagte 1585 Johanna von Elderen als usufructuaria zu Esneux gegen Agnes von Byland, verwitwete von Bronkhorst wegen ausständiger Zahlungen aus einer jährlichen Erbrente über 63 Malter und 4 Fass Roggen, die ihr aus einer im Jahre 1439 getätigten Verschreibung zustünden. Das Gericht zu Gronsveld sprach die Beklagte bzw. ihren Sohn Jost von Bronkhorst von dieser Klage frei. Gegen dieses Urteil appellierte Johanna von Elderen 1587 an den Aachener Schöffenstuhl. In diesem Verfahren erging zunächst 1593 ein Interlokut, das den auf Nullität des Verfahrens plädierenden Jost von Bronkhorst zur Einreichung von artikulierten exceptiones verpflichtete, sowie schließlich 1596 ein Endurteil zugunsten von Esneux. Jost von Bronkhorst wandte sich gegen das Interlokut des Aachener Schöffenstuhls an das RKG, das diesen ersten Appellationsprozeß aber 1608 als non devolutam abschlägig beschied und wiederum an den Aachener Schöffenstuhl zurückverwies, obwohl dort 1596 bereits ein Urteil gefällt worden war. In dem seit 1610 erneut am Aachener Schöffenstuhl anhängigen Prozeß wurde 1639 ein Komtumazurteil gegen die Gronsveldische Seite gefällt und im gleichen Jahr durch das Gericht zu Gronsveld verkündet. Gegen dieses Urteil appelliert Graf Jost Maximiliam von Gronsveld nun an das RKG: Er weist den Vorwurf der Kontumaz zurück und behauptet darüber hinaus, daß das Aachener Urteil von 1639 über den doch eigentlich schon 1596 geklärten Besitz der Erbrente entschieden habe und damit über den eigentlichen Streitgegenstand, die Ablösung, Höhe und die Form der Zahlung, hinausgegangen sei. Für eine Auslöschung bzw. Reduktion der Schuld werden Zins- bzw. Währungsveränderungen ins Feld geführt. Graf Johann Arnold von Esneux als Appellat bezeichnet dagegen die Klage als frivol, da in dieser Angelegenheit bereits durch das RKG geurteilt worden sei. Im weiteren Verlauf des Prozesses werden sowohl die Bitten des Appellanten um ein mandatum attentatorum revocatorium wegen der Versuche des Aachener Schöffenstuhls, mit brabantischer Hilfe die Exekution des Aachener Urteils durchzusetzen, als auch des Appellaten um Absolution von der Appellationsklage abschlägig beschieden. Mehrfach wird aufgrund des Todes der Kontrahenten oder ihrer Prokuratoren vom RKG auf citatio ad reassumendum erkannt. Von 1665 an kommt der Prozeß aufgrund von Kriegsereignissen und Aktenverlusten durch den französischen Überfall auf Speyer zum Erliegen, bis schließlich auf Bitten des Appellaten 1726 weitere citationes ad reassumendum gegen die Erben des Appellanten sowie 1729 gegen Schöffenmeister und Schöffen des Gerichts von Gronsveld ergehen. Der Prozeß bricht schließlich 1732 mit dem Tod des Grafen Nikolaus von Arberg und den durch die Nachfolge seiner unmündigen Tochter begründeten Wirren in der Grafschaft Gronsveld ab.