Anspruch auf eine „Restitutio in integrum“. Die Appellanten verweisen bei ihrer Berufung an das RKG darauf, daß sie nach Beginn dieses Verfahrens wegen eines Trauerfalls und einer Überschwemmung in den Niederlanden an der Fortführung der Appellation gehindert waren.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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