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Papst Benedikt XIV. ruft die Bischöfe zur Verkündung der
christlichen Lehre auf. In letzter Zeit haben sich vor allem die Bischöfe
Karl Borromäus,...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1741-1750
1742 Februar 7
Druck, Papier
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum Romae apud sanctam Mariam Maiorem sub annulo piscatoris die VII Februarii MDCCXLII pontificatus nostri anno secundo
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Papst Benedikt XIV. ruft die Bischöfe zur Verkündung der christlichen Lehre auf. In letzter Zeit haben sich vor allem die Bischöfe Karl Borromäus, Franz von Sales, Toribio Alfonso de Mogrovejo (Turribius) und Alexander Sauli dabei hervorgetan. Das Konzil von Trient hat den Bischöfen auferlegt, dass sie an den Heiligenfesten dem Volk den Glauben durch die Predigt verbreiten und dass sie die Knaben in der göttlichen Lehre unterrichten. Da die Bischöfe diese Aufgaben nicht allein erfüllen können, sollen sie für einen geeigneten Klerus sorgen. Bereits Leo X. hat in der siebten Konstitution des [5.] Laterankonzils die Bestellung von Lehrern für Knaben und Mädchen befohlen. Auch die Pfarrer sind in den Pfarreien zum Unterricht verpflichtet; dabei sollen sie das Vaterunser, den Engelsgruß und das apostolische Glaubensbekenntnis lehren. Gemäß der Konstitution Ex debito Pius V. können auch Bruderschaften (sodalitia) diese Aufgabe wahrnehmen. Die Bischöfe sollen sich aber auch der Unkenntnis in Glaubensdingen der Älteren annehmen. Der Papst befiehlt, dass Kinder (qui in prima sunt aetate) durch Predigt belehrt werden sollen; ohne ausreichende Unterweisung sollen sie nicht zur Kommunion zugelassen werden. Ältere (si vero loquamur de adolescentia) sollen, wenn sie einem Orden beitreten, beim Eintreten auf ihr Glaubenswissen geprüft werden; eine Prüfung der Lateinkenntnisse allein genügt erfahrungsgemäß nicht. Im weltlichen Stand Lebende mit Heiratsabsicht sollen vor ihrer Heirat vom Pfarrer geprüft werden. Alle Menschen unterliegen der Pflicht zum Empfang des Beichtsakraments. Eine gültige Absolution kann nur bei einem ausreichenden Glaubenswissen erteilt und wirksam werden. In kleinen, weit von der Pfarrkirche entfernten Kirchen soll das Opfer nicht gebracht werden, bevor der Pfarrer die Messe gelesen hat. Auch hier sollen die Pfarrer zur Glaubenslehre verpflichtet sein. In Städten geschieht es, dass die morgendliche Glaubensunterweisung in der Pfarrkirche wenig besucht wird, da in anderen Kirchen feierliche Messen zu sehen sind; hier sollen die Bischöfe eine geeignete Regelung finden. Die Bischöfe sollen Visitationen durchführen. In Anlehnung an Clemens VIII. empfiehlt der Papst zur Glaubenslehre den Kathechismus von Kardinal Bellarmin zu verwenden. Im Anschluss an Hochämter sollen die Priester vom Altar aus den Glauben lehren. Ausstellungsort: Rom, Sta. Maria Maggiore. Etsi minime nobis dubitandum sit. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4)
Die Urkunde wurde dem Bestand StaM Best. 94, Nr. 1041, f. 73-74 entnommen.
Karl Borromäus [1538-1584].
Franz von Sales [1567-1622], Gründer des Salesanierordens.
Toribio Alfonso de Mogrovejo [1538-1604].
Alexander Sauli [1534-1593].
Leo X. [1513-1521].
5. Laterankonzil [1512-1517].
Pius V. [1566-1572].
Clemens VIII. [1592-1605].
Robert Bellarmin [1542-1641], Verfasser u. a. des katechetischen Werks Christianae doctrinae explicatio [1603].
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.