Zitation des von der Horst vor das jül.-berg. Hofgericht zur Wiederaufnahme des Prozesses Arnold von Binsfeld ./. Katharina von Binsfeld und Konsorten betr. den von ihm beanspruchten 3. Teil des Erbes der Agnes Gogreve, verwitwete Fürstenberg. Der verstorbene Arnold von Binsfeld hatte 1604 vor dem Hofgericht Düsseldorf gegenüber seiner Stiefschwester Katharina seinen Erbanspruch eingeklagt, doch wurde bereits am 3. Dez. 1604 ein gütlicher Vergleich geschlossen. Außerdem wurde von seiten des Reassumenten über 50 Jahre nichts in der Sache gehandelt, so daß nach von der Horsts Ansicht die Rechtsvorschrift Anwendung fand, ”quod actioni introductae post ultimam et novissimam cognitionem per silentium quadraginta annorum praescriptum esse debeat“.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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