Landgraf Hermann von Hessen, Graf Johann von Katzenelnbogen, Graf Johann von Solms, die Brüder Gerlach und Johann, Ritter, und Arnold und Gerlach ...
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170 I, U 950
170 I Nassau-Oranien: Urkunden
Nassau-Oranien: Urkunden >> 15. Jahrhundert >> 1400-1425 >> 1411
Wetzlar, 1411-06-28
Ausfertigung mit den teilweise beschädigten 10 Siegeln
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: D. Wetzflarie 1411 dominica die ante festum beatorum Petri et Pauli apostolorum
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Landgraf Hermann von Hessen, Graf Johann von Katzenelnbogen, Graf Johann von Solms, die Brüder Gerlach und Johann, Ritter, und Arnold und Gerlach von Breidenbach, Vettern, einer- und die Brüder Johann und Johann, Junggrafen von Nassau, andererseits, bekunden, dass Graf Philipp von Nassau-Saarbrücken ihre Fehde durch eine Sühne beendet hat, in die auch alle dabei vorgefallenen Beraubungen, Brandschäden und Übergriffe eingeschlossen sind. Ferner nimmt Graf Johann v. Katzenelnbogen Friedrich von Reifenberg und Brand von Boxberg in diese Sühne. Alle Gefangenen sollen auf Urfehde hin freigegeben werden, alles unbezahlte Geld ist hiermit erlassen. Die wegen dieser Fehde aufgegebenen Lehen sollen binnen Jahresfrist zurückgegeben werden, wenn darum nachgesucht wird. Die Forderungen, welche die von Breidenbach und die Junggrafen wegen der in dieser Fehde unterlaufenen Beraubungen und Übergriffe gegeneinander erheben, sollen durch Graf Philipp von Nassau-Saarbrücken geregelt werden. Zur Verhütung weiterer verderblicher Fehden und Schäden, unter denen ihre Lande und Leute lange Zeit schwer gelitten haben, schließen die Aussteller einschließlich des Edlen Friedrich, Herrn zu Runkel eine auf zwei Jahre befristete Einung. Während dieser Zeit wollen sie mit ihren Schlössern, Landen und Leuten nichts gegeneinander unternehmen. Geraten jedoch Landgraf Hermann von Hessen und die anderen von seiner Partei mit dem Grafen Johann d. Ä. von Nassau und den Brüdern Graf Adolf von Nassau-Diez und Graf Engelbrecht gemeinsam oder einzeln in Fehde und greifen Landgraf Hermann und seine Parteigänger dabei Schlösser und Lande an, in denen die Junggrafen mit den genannten Grafen von Nassau in Gemeinschaft sitzen, dann dürfen die Junggrafen die anderen nass. Grafen beschützen helfen, ohne dadurch gegen die Einung verstoßen zu haben. Unternehmen die Grafen Johann, Adolf und Engelbrecht etwas gegen Landgraf Hermann von Hessen oder Angehörige seiner Partei wozu sie Hilfskräfte in Schlösser aufnehmen, die ihnen und den Junggrafen gemeinschaftlich gehören, dann dürfen diese bei einem Angriff Landgraf Hermanns die Schlösser im Umkreis der Mauern, Gräben und Zäune (cyngeln) verteidigen helfen, wenn sie sich deswegen verwahrt haben, ohne damit die Einung zu verletzen. Haben oder gewinnen Lg. Hermann und seine Parteigänger Mannen, Burgmannen oder Untersassen, welche Ansprüche und Forderungen an die Junggrafen haben, und umgekehrt, dann soll das durch Schiedsspruch gütlich oder rechtlich beigelegt werden. Erlangt jemand hierbei auf diesem Wege nicht sein Recht, darf ihn sein Herr solange unterstützen, bis er sein Recht erhalten hat. Von diesem Verfahren sind jedoch alle Ansprüche ausgeschlossen, die aus der gegenwärtig gesühnte Fehde stammen. Wer sich von ihren Mannen, Burgmannen und Untertanen diesem Verfahren nicht fügt und mutwillig Kriege führt, soll keinerlei Unterstützung und Geleit in ihren Schlössern und Landen erhalten.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Alle an dieser Sühne und Einung Beteiligten geloben eidlich, alle vorstehenden Punkte unverbrüchlich zu halten, und siegeln gemeinsam mit Graf Philipp von Nassau-Saarbrücken, wobei Junggraf Johann, Dompropst zu Münster, das Siegel seines Bruders mitgebraucht.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Landgraf Hermann von Hessen, Graf Johann von Katzenelnbogen, Graf Johann von Solms, die Brüder Gerlach und Johann, Ritter, und Arnold und Gerlach von Breidenbach, Vettern, einer- und die Brüder Johann und Johann, Junggrafen von Nassau, andererseits, bekunden, dass Graf Philipp von Nassau-Saarbrücken ihre Fehde durch eine Sühne beendet hat, in die auch alle dabei vorgefallenen Beraubungen, Brandschäden und Übergriffe eingeschlossen sind. Ferner nimmt Graf Johann v. Katzenelnbogen Friedrich von Reifenberg und Brand von Boxberg in diese Sühne. Alle Gefangenen sollen auf Urfehde hin freigegeben werden, alles unbezahlte Geld ist hiermit erlassen. Die wegen dieser Fehde aufgegebenen Lehen sollen binnen Jahresfrist zurückgegeben werden, wenn darum nachgesucht wird. Die Forderungen, welche die von Breidenbach und die Junggrafen wegen der in dieser Fehde unterlaufenen Beraubungen und Übergriffe gegeneinander erheben, sollen durch Graf Philipp von Nassau-Saarbrücken geregelt werden. Zur Verhütung weiterer verderblicher Fehden und Schäden, unter denen ihre Lande und Leute lange Zeit schwer gelitten haben, schließen die Aussteller einschließlich des Edlen Friedrich, Herrn zu Runkel eine auf zwei Jahre befristete Einung. Während dieser Zeit wollen sie mit ihren Schlössern, Landen und Leuten nichts gegeneinander unternehmen. Geraten jedoch Landgraf Hermann von Hessen und die anderen von seiner Partei mit dem Grafen Johann d. Ä. von Nassau und den Brüdern Graf Adolf von Nassau-Diez und Graf Engelbrecht gemeinsam oder einzeln in Fehde und greifen Landgraf Hermann und seine Parteigänger dabei Schlösser und Lande an, in denen die Junggrafen mit den genannten Grafen von Nassau in Gemeinschaft sitzen, dann dürfen die Junggrafen die anderen nass. Grafen beschützen helfen, ohne dadurch gegen die Einung verstoßen zu haben. Unternehmen die Grafen Johann, Adolf und Engelbrecht etwas gegen Landgraf Hermann von Hessen oder Angehörige seiner Partei wozu sie Hilfskräfte in Schlösser aufnehmen, die ihnen und den Junggrafen gemeinschaftlich gehören, dann dürfen diese bei einem Angriff Landgraf Hermanns die Schlösser im Umkreis der Mauern, Gräben und Zäune (cyngeln) verteidigen helfen, wenn sie sich deswegen verwahrt haben, ohne damit die Einung zu verletzen. Haben oder gewinnen Lg. Hermann und seine Parteigänger Mannen, Burgmannen oder Untersassen, welche Ansprüche und Forderungen an die Junggrafen haben, und umgekehrt, dann soll das durch Schiedsspruch gütlich oder rechtlich beigelegt werden. Erlangt jemand hierbei auf diesem Wege nicht sein Recht, darf ihn sein Herr solange unterstützen, bis er sein Recht erhalten hat. Von diesem Verfahren sind jedoch alle Ansprüche ausgeschlossen, die aus der gegenwärtig gesühnte Fehde stammen. Wer sich von ihren Mannen, Burgmannen und Untertanen diesem Verfahren nicht fügt und mutwillig Kriege führt, soll keinerlei Unterstützung und Geleit in ihren Schlössern und Landen erhalten.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Alle an dieser Sühne und Einung Beteiligten geloben eidlich, alle vorstehenden Punkte unverbrüchlich zu halten, und siegeln gemeinsam mit Graf Philipp von Nassau-Saarbrücken, wobei Junggraf Johann, Dompropst zu Münster, das Siegel seines Bruders mitgebraucht.
Regest: Demandt, Katzenelnbogener Regesten 2669 (dort die weitere Überlieferung)
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.
17.06.2025, 14:09 MESZ