Erbrecht. Die Vorinstanz sprach den Appellanten ihr Anrecht auf ererbte Güter ab. Nach dem 1635 erfolgten Tod des Heinrich Bürgel - Halbbruders von Anna Bürgel, der Frau des Anton Sonnborn, und von Gerhard Bürgel, dem Vater bzw. Schwiegervater der übrigen Appellanten - erhielten dessen Erbe Anna und Gerhard Bürgel als Kinder des Johann Bürgel im Bauhaus. Gerhard Bürgel, der den Prozeß bei der Vorinstanz bis zu seinem Tod geführt hatte, wurde der im Amt Monheim liegende Hof auf der Urdenbach vom Vogt 1635 zuerkannt. Der verstorbene Landrentmeister Heinrich Odenkirchen, der Vater der Helena Odenkirchen und frühere Zollschreiber in Zons, hatte zuvor wegen des angeblichen Rückfalls des Guts als nächster Verwandter darauf Anspruch erhoben. Die Appellaten bestehen auf ihrem Erbrecht und verweisen auf einen zu niedrigen Streitwert, weshalb dann eine Intervention des Landesherrn folgt. Am RKG ergeht 1695 eine ”Citatio ad redintegrandum acta“ (vgl. RKG 5445 (S 2385/8079)).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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