Kurfürst Philipp von der Pfalz stiftet bei der von frommen Christen errichteten Wallfahrtskapelle St. Maria zu Appenthal bei Elmstein, im Speyrer Bistum gelegen, zusätzlich zum Fronaltar noch eine zweite Kaplanei zur Ehre Mariens mit einem Not-Gottes-Patrozinium unter nachfolgenden Detailregelungen: [1.] Der Kaplan soll ein tauglicher Priester sein und vom Pfalzgrafen bei Rhein oder Inhaber der geistlichen Lehen zu Elmstein eingesetzt werden. Als erstes wird Johann Filius dem Speyrer Dompropst Georg (Jorg) von Gemmingen als Erzdiakon präsentiert. [2.] Der Pfründeninhaber soll wöchentlich drei Messen lesen oder singen, eine sonntags und zwei in der Woche, sowie an allen Marienabenden und -tagen sowie dem Tag der Kirchweihe. Dazu kommen näher bestimmte morgendliche Altarsdienste. [3.] Es gilt eine Residenzpflicht zu Elmstein oder Appental. [4.] Im Krankheitsfall soll der Kaplan die Messe durch einen anderen ausrichten lassen. [5]. Der Kaplan soll dem Pfarrer zu Elmstein sonntags und an Hochfesten helfen, erhält aber keine Zuständigkeiten für die Beichte, Taufe oder Predigt außer im Notfall. [6.] Der Kaplan soll in den Messen näher geregelte Fürbitten, insbesondere für das Geschlecht der Pfalzgrafen, halten. [7.] Fremde Preister, die dort zelebrieren wollen, soll er unterstützen. [8.] Für jede nicht gehaltene Messe werden 2 Schilling Pfennige einbehalten und Strafen durch den Ordinarius fällig. [9.] Sonstige Gaben, Opfer oder Almosen, die zu Appenthal anfallen, sollen auf Rechnung der Kirchenpfleger der Marienkapelle und dem Gottesdienst zukommen. [10.] Der Kaplan soll von den Pfalzgrafen oder Inhabern von Elmstein keine anderen Kompetenzen begehren. [11.] Die Kirchenpfleger sollen sich um aufgelistete Kirchengeräte kümmern. [12.] Samstagmorgens sollen der Pfarrer zu Elmstein, der Frühmesser und die beiden Kapläne ein Marienamt mit Geläut feiern, wofür der Pfarrer 4 und die anderen je 2 Gulden erhalten. [13.] Dem Kaplan kommen jährlich 30 Gulden zu sowie 1 Gulden vom Salve in der Pfarrkirche. Bei der Ablösung der Gülten, sollen die Kirchenpfleger diese wieder neu anlegen und die Pfründbriefe mit den anderen verwahren. [14.] Der Kaplan soll sich gegenüber den Andachtssuchenden gütig verhalten, dass niemand seine Andacht unterlasse. [15.] Etwaige Ablässe für die Kapelle sollen an allen Marientagen an der Kanzel verkündet werden. [16.] Liegende Güter, die der Pfründe zugestellt werden, dürfen ohne Erlaubnis des Pfalzgrafen nicht verändert werden. [17.] Der Kaplan erhält für sich und sein Vieh die gleichen Rechte an der Allmende wie der Pfarrer zu Elmstein. [18.] Zur Kaplanei gehören als Gülten: 20 Gulden auf das Stift Speyer verwiesen, 5 Gulden als Unterpfand von Kaspar und Philipp Bomhart aus Neustadt an der Hart, 4 Gulden vom Schultheißen zu Neustadt verschrieben, 2 Gulden von Johann Steinmar auf die Badstube zu Elmstein verschrieben. [19.] Der Dompropst Georg von Gemmingen wird um Bestätigung dieser Stiftung gebeten.