Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen den Weinheim und den von Müll Irrungen über Güter gehalten haben, die die von Weinheim kraft ergangener Erscheide als bedepflichtig ansehen, die die von Müll hingegen seit jeher als von ihnen mit Bede belegt (besetzt) ansehen. Kurfürst Philipp entscheidet, dass die von Müll auf näher mit ihren Inhabern beschriebenen Güter, Weingärten und Baumgärten die Bede setzen mögen, die von Weinheim andere genannte Güter ohne Beirrung durch die von Müll belegen mögen. Der von Philipp Forstmeister von Gelnhausen und dem Landschreiber [zu Heidelberg] ergangene letzte Entscheid über Güter, die nun den von Müll zugesprochen worden sind, soll in Kraft bleiben, wobei die von Weinheim zwei Teile und die von Müll einen Teil der entstandenen Kosten übernehmen sollen.