Wilhelm Hertz, Zimmermann, Einwohner zu Oberstenfeld, urkundet, daß er an Cäcilia Vetzer, Chorfrau des Gotteshauses und Stifts zu Oberstenfeld 1 lb h württembergischer Landeswährung von seinem Haus in Oberstenfeld, das oben an die Badstube und vorne an die Straße stößt und in die Freienpfründe zu Oberstenfeld 2 sh und ein Sommerhuhn zinst und von dem der Herr von Württemberg auch jährlich 2 sh und ein Fasnachtshuhn hat, das aber sonst frei und ledig und sonst niemanden versetzt ist und auch so bleiben soll. Der A. hat sein Haus der Cäcilia Vetzer vor Schultheiß und Gericht zu Oberstenfeld mit Bewilligung des Obervogts Dietrich von Weiler verschrieben. Der Kauf erfolgte für 20 lb württembergischer Landeswährung, die der A. erhalten hat. Die Gült ist jährlich an Martini fällig, acht Tage zuvor oder danach. Bei Säumnis hat Cäcilia oder ihr Rechtsnachfolger Zugriff auf das Pfand nach dem Recht des Dorfes Oberstenfeld, bis ihr Genüge getan ist, wogegen kein Rechtsmittel möglich ist. Der Verkäufer verspricht, das Unterpfand im Bau zu halten, es nicht zu teilen oder zu versetzen. Die Käuferin räumt dem Verkäufer das Recht des Wiederkaufs ein, in der Weise, daß jährlich an Martin mit 10 lb h ein ½ lb abgelöst und so das ganze Kapital abgelöst werden kann, doch soll die ein Vierteljahr vorher angekündigt werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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