Ein allgemeines Regulativ, wie es in Erbschaftsfällen "wenn in einer versammten Ehe ein Ehegatt sine prole, pacto vel testamento verstirbt, mithin collaterales cum conjuge superstite concurriren, in Ansehung der äußerherrlichen Collateralium zu halten."

Vollständigen Titel anzeigen
Staatsarchiv Nürnberg