Streitgegenstand sind die von der gemeinsamen Mutter der Frauen des Beklagten und des Bruders des Klägers, Bernhard Heinrich von Westrem, Engel (= Angela) von Lipperheide zu Schörlingen, stammenden Allodial- wie Lehens-Erbgüter. Die Frau des Beklagten, Catharina Ottilia, war die letztüberlebende von 5 Kindern aus der 1. Ehe der Mutter mit Goswin von Freytag zu Buddenberg gewesen und wie ihre Geschwister kinderlos gestorben. Die Frau des Klägers, Christina Margaretha Sibylla, stammte aus der 2. Ehe mit von Kettler zu Herringen. Der Kläger, dem die Ansprüche von Bruder und Schwägerin zediert worden waren, fordert die Erbgüter gestützt auf den 1. Ehevertrag der Engel von Lipperheide, in dem deren Erbbesitz fideikommißartig gesichert worden war. Beim kinderlosen Tod ihrer Kinder sollte das Erbe an die überlebenden Kinder zurückfallen, und es sollten Kinder aus einer eventuellen 2. Ehe ebenfalls erbberechtigt sein. Gemäß diesen Bestimmungen fordert er nach dem kinderlosen Tod der letztlebenden Halbschwester seiner Schwägerin aus 1. Ehe die Erbgüter sowie die Lehensgüter für seine Schwägerin als nächste Lehenserbin. Er wendet sich an das RKG, da das Erbe unter verschiedenen Herrschaften (u.a. im kurkölnischen Vest Recklinghausen, Grafschaft Mark, Stadt und Grafschaft Dortmund, Gericht Bodelschwingh und Abtei Werden) liege. Die Verfügung der Frau des Beklagten auf dem Sterbebett zugunsten ihres Mannes sieht er für formal unzulänglich und vor allem die Verfügende zu der Verfügung durch die Bestimmungen der Mutter nicht berechtigt an. Der Beklagte sieht die Verfügung seiner Frau zu seinen Gunsten als rechtmäßig; er sei dieser gemäß auch durch den Kölner Offizial und auf Appellation durch den Kölner Hofrat in der Possession des Besitzes bestätigt worden. Die Bestimmung im 1. Ehevertrag seiner Schwiegermutter beziehe sich nur auf die Zeit bis zum Tode beider Elternteile, binde aber nicht über deren Tod hinaus. Seine Frau aber habe beide Elternteile überlebt. Sie sei nicht gemäß Ehevertrag der Eltern, sondern durch testamentarische Bestimmung der Geschwister in den Besitz des gesamten Erbes gekommen. Seine Halbschwägerin habe durch die Annahme eines Legates von 2000 Rtlr. die letztwillige Bestimmung ihrer Schwester akzeptiert. Zudem bestreitet er die Zulässigkeit der Übertragung eines Erbanspruches an Dritte, zumal der Kläger mit einer fideikommißartigen Bindung an die Familie der ursprünglichen Erblasserin Engel von Lipperheide argumentiere, zu der er in keiner verwandtschaftlichen Beziehung stehe. Am 22. Juni 1725 sprach das RKG den Beklagten bezüglich des angeblichen Fideikommisses von der Klage frei und forderte bezüglich der Lehns- wie Behandigungsgüter weitere Nachweise. Es wurde um den rechtlichen Charakter der zum Erbe gehörenden Besitzungen und die daraus folgende Behandlung (u.a. der Sattelhof Abdinghof sei kein Behandigungsgut mehr, sondern durch Vertrag von 1551 mit dem Werdener Abt zu einem Allod geworden, auch wenn Werden dies später bestritten habe (vgl. dazu RKG 6058 (W 656/2035), RKG 6060 (W 658/2037), RKG 6061 (W 659/2038)) gestritten. Am 16. September 1757 sprach das RKG den Beklagten bezüglich der Allodialgüter von der Klage frei, die Hofes- und Behandigungsgüter Puppingshof und Abdinghof (Waltrop, Kr. Recklinghausen) sprach es dem Kläger zu samt Erstattung der Einnahmen daraus seit Einleitung der Klage. Dagegen wurde Revision eingelegt. Das Gesuch auf eine 2. Revision gegen das Exekutionsmandat vom 30. April 1767 lehnte das RKG am 17. Juli 1767 ab. Es wurde darum gestritten, für welche Einzelstücke das Urteil gelte; zumindest im Vest Recklinghausen. Eine Exekutionskommission wurde eingesetzt. 1781 wurde mitgeteilt, der Streit sei durch einen Vergleich beigelegt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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