Kurfürst Philipp von der Pfalz, Reichsvikar etc., bekundet, dass Bernhard und Adam von Kirchdorf genannt Liederbach (Kirchdorff genant Liderbach) einerseits und Bernhard Hunger zu Weinheim und dessen Ehefrau andererseits wegen ihrer Irrungen über eine Abrede erneut vor seinen Räten zum Verhör erscheinen sind. Es folgen Schilderungen u. a. zu einem durch Bernhard und Adam nach dem letzten Abschied gebenen Verzeichnis, nachdem im Abschied nicht alle wiederfälligen Güter und namentlich Gelfrichs Gut (Gellfrichs gutt) genannt worden waren, zur Forderung der Zustellung der Güter gemäß dem Urteil des Heidelberger Hofgerichts und der Bestätigung durch einen kaiserlichen Kommissar, zur Bestreitung des Bernhard, dass er Güter nicht angezeigt habe oder dass das Gelfrichs Gut wiederfällig wäre, das ihm nämlich von seinem Ahnherren Bernhard Kestenschel und dessen Ehefrau anheimgefallen sei, zur Zugehörigkeit von Gütern in die Ehesteuer von Bernhards Ehefrau sowie zum Verkauf von einer Wiese aus den wiederfälligen Gütern. Die pfalzgräflichen Räte haben beide Parteien dahin vertragen, dass die Güter in dem übergebenen Verzeichnis als wiederfällig gelten sollen; was daraus zuvor von Bernhard und seiner Ehefrau verkauft und zur Besserung angelegt worden ist, soll so bleiben. Finden sich Güter aus dem Verzeichnis, die verkauft worden, aber noch nicht angelegt sind, sollen diese "den noch zugint angelegt werden". Die noch unverkauften Güter Gelfrichs (der Gelffrichs gutter) sollen zur Hälfte als wiederfällig erachtet werden. Nachdem etliches daraus verkauft worden ist, sollen Adam und seinen Erben zu Zeiten des Wiederfalls 20 Gulden über seine Hälfte hinaus zustehen. Über die genannten Güter soll ein gründliches Inventar auf Kosten beider Parteien angefertigt werden, doch unbenommen weiterer aufgefundener, zugehöriger Güter. Die verkaufte Wiese mag Bernhard Hunger für den Zins und Bede "ligen" lassen, Adam Liederbach mag diese nach seinem Gefallen an sich nehmen. Wegen des eingebrachten Gelds des ersten Manns von Bernhard Hungers Ehefrau, das zur Besserung der anderen wiederfälligen Güter außerhalb der Gelfrichs Gut verwendet wurde, namentlich 60 Pfund Heller und 106 Pfund Heller Hauptgeld "uff die gewent", ist beredet worden, dass den Erben der Ehefrau und jedem Teil beim Eintritt des Wiederfalls ihre Rechte vorbehalten bleiben. Damit sollen beide Parteien geschlichtet und vertragen sein, Kosten hat jede Partei selbst zu tragen. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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