Anspruch aufRentenzahlungen seit 1650 unter Anrechnung von vier Sumbern Roggen Aldenhovener Maßes pro Jahr und Morgen, die aus zur Schuldentilgung überlassenem Land gezogen wurden. Strittig ist auch die Frage, ob die Renten im Geldwert des Jahres 1575 entrichtet werden müssen, woraus sich erhebliche Differenzen ergeben. Gemäß einem Urteil des jül.-berg. Hofgerichts von 1598 zahlten Hattard von Palandt zu Dalenbroek (Dalenbroch) und seine Frau Anna von Flodorp bzw. ihre Nachkommen bis 1638 dem Aachener Bürgermeister Albrecht Schrick und der Johanna Nickel bzw. deren Nachkommen für zwei 1572 und 1575 verkaufte Kapitalien (600 und 2400 Taler) die aufgelaufenen Renten. Nachdem von 1638 bis 1650 nichts gezahlt wurde, gab die Witwe Eynatten dem Peter von Nickel 102 Morgen Land zu Koslar (Hzm., Amt und Kr. Jülich) zum Gebrauch, um die Schulden abzutragen. 1663 klagte Leopold von Eynatten gegen Peters Sohn Johann Goswin von Nickel in Düsseldorf auf Abtretung der Ländereien. Gegen das Urteil des Hofgerichts von 1710 appellierten zunächst beide Seiten am RKG, jedoch zog Eynatten seine Appellation zurück. Das RKG befahl dem Appellaten, auf Güter der Appellantin den erwirkten Arrest aufzuheben. Am 24. Jan. 1727 hob das RKG das Urteil der Vorinstanz z. T. auf und beauftragte den Bürgermeister und Rat von Köln mit der Errechnung des der Appellantin zustehenden Betrages.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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