Hans Wernher von Reitenaw zu Langenstein, Kaiserlicher Rat und bestellter Obrist, Johann von und zu Hausen, Marx von Reischbach und Hans Heinrich von Altendorf, Obervogt zu Tuttlingen, als von ihren Schwägern und Vettern erkieste Vertragsleute entscheiden gütlich in der Irrung zwischen Hans Christof von Knörrigen zu Immendingen einer- und Veit von Reischbach zu Immendingen andererseits wegen der niedergerichtlichen Obrigkeit, der Pfarrei und der Kapläne, Besetzung der Heiligenpflege, der Zehnten, des Fischwassers, der Annehmung der "Beisitzen und Leute", der Tafeln und Wirtschaft und der Leibeigenen.