Bischof Otto von Paderborn verbietet unter Andohung der Excommunication, damit nicht durch ungleiche Verteilung der canonica portio unter den verschiedenen Gliedern der Paderborner Kirche Unzufriedenheit und Lässigkeit entstehe, die unrechtmäßige Aneignung und Verteilung von Präbenden und befiehlt dieselben nach altem Herkommen gleichmäßig und rechtlich zu verteilen.