Graf Reinhard von Leiningen, Herr zu Westerburg und Schauenburg, verkauft seine Hälfte an der Grafschaft Leiningen mit allem summarisch aufgelisteten Zugehör und insbesondere dem Hof zu [Ober]Sülzen und den jährlichen Abgaben von 38 ½ Maltern Korn auf Erpelsheim, 8 Maltern Korn zu Sausenheim sowie den 30 Maltern Korn zu Grünstadt an Kurfürst Philipp von der Pfalz, dem bereits die andere Hälfte gehört, und dessen Erben, wobei Lehen Lehen und Eigen Eigen bleibt. Ursprünglich ging die Grafschaft von Landgraf Hesso (+) an Gräfin Margarethe von Leiningen (+), die am Dienstag nach Fronleichnam 1466 (anno etc. lxvi) [richtig 1467 = 02.06.1467] als Witwe die Hälfte an Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz (+) verkauft hatte. Reinhard hatte Margarethes verbleibende Hälfte geerbt, länger als nach Landesrecht üblich besessen und festgestellt, wieviel die Grafschaft an Erträgen bringt und dass es für ihn besser wäre, dafür eine jährliche Gült zu erhalten, da die Grafschaft zu weit von Westerburg entfernt ist. Getroffen werden folgende Detailabsprachen: [1.] Ausgenommen von dem Verkauf sind das Schloss Altleiningen mit Zugehörung und das, was Trierer Lehen ist, Seckenhausen, Hertlingshausen, die Kastvogtei über das Kloster Hertlingshausen, Hochspeyer, Tiefental, Nackterhof, Wattenheim, das Hintergericht und die Eigenleute zu Rodenbach, Monsheim mit Gerechtigkeit und Zugehörung, Wachenheim auf der Pfrimm mit Eigenleuten, der Hof zu Mainz und das Burglehen zu Ulm, was alles bei Reinhard und seinen Erben verbleibt. [2.] Verschreibungen, Gülten, Schulden, Verträge, Pfandschaften etc. gehen auf die Pfalzgrafen über und sind von diesen zu bezahlen. [3.] Der Kauf geschah um 8.000 rheinische Gulden nach kurfürstlicher Münze, was gemäß Schuldbrief in Raten zu 400 Gulden jeweils zu Weihnachten zu bezahlen ist. [4.] Geistliche Lehen, die Margarethe für sich allein vorbehalten hat, gehen auf die Pfalzgrafen über, außer die oben ausgenommenen Lehen. [5.] Mannschaften gehen auf die Pfalzgrafen über, Reinhard soll ihnen dies gesondert befehlen und sie von ihren Gelübden und Eiden entbinden. [6.] Die Pfalzgrafen dürfen Pfandschaften, Gülten, Lehen, Verschreibungen etc., auslösen, wie sie wollen, außer die oben ausgenommenen Lehen. [7.] Verpfändete Lehensmannen, Burgmannen und andere aus den Dörfern, im Hintergericht und gen Altleiningen sollen dem Pfalzgrafen folgen, Pfandlehen und Leibgeding des Ausgenommenen jedoch nicht. [8.] Der Hof zu Ibersheim geht alleinig an die Pfalzgrafen, die dem Deutschordenshaus zu Koblenz die zu schuldenden 4.600 Gulden binnen 5 Jahren ausrichten müssen. [9.] Bei Ansprüchen auf Weißenburger Lehen in der Grafschaft, deren Träger Reinhard war, sowie auf Zell, Harxheim und Niefernheim als Lehen des Klosters Hornbach soll Reinhard den Pfalzgrafen beistehen. [10.] Die Schulden von 200 Gulden Hauptgut, die einst Friedrich Blick der Alte hatte, nun Friedrich Hund von Saulheim der Junge hat und mit jährlich 10 Gulden auf Monsheim verschrieben sind, gehen auf die Pfalzgrafen über. [11.] Von der erlangten, kaiserlichen Bestätigung für die Grafschaft Leininigen erhalten die Pfalzgrafen ein vom Bischof von Speyer und den Städten Speyer und Worms mitbesiegeltes Vidimus, das Original verbleibt bei Reinhard, der es jedoch bei Bedarf den Pfalzgrafen leihen soll. [12.] Lehensbriefe, Zinsbücher, Verträge etc. über die Grafschaft gehen an die Pfalzgrafen, außer der kaiserlichen Bestätigung und oben genannte Ausnahmen. [13.] Der Pfalzgraf wurde ordentlich in die Grafschaft mit Zugehörung etc. eingesetzt. [14.] Die Grafschaft wurde mit Mund und Halm übergeben und Reinhard und seine Erben haben nach Landesrecht darauf verzichtet. [15.] Reinhard und seine Erben sollen den Pfalzgrafen Werschaft tun. [...] [...] [16.] Den Pfalzgrafen wird das Schloss Altleiningen geöffnet, dass sie darauf zurückgreifen können, außer gegen römische Kaiser, die Erzbischöfe zu Trier und Köln, den Landgraf zu Hessen, den Herzog von Berg und seine Mannen und Burgmannen, Graf Philipp von Nassau und den Herrn zu Saarbrücken. [17]. Reinhard will dem Pfalzgrafen ein Diener sein, so wie er sich im Lehensbrief verschrieben hat, worin er den Turnosen (thurnusch) zu Kaub erhalten hat. [18.] Bezüglich des Dorfes Monsheim und der dortigen Zehnten erhalten die Pfalzgrafen ein Vorkaufsrecht; [19.] Zukünftig Aufgefundenes, das zur Grafschaft gehört, geht an die Pfalzgrafen, außer oben genannten Ausnahmen. [20.] Reinhard wird die Einwilligung seines Bruders Graf Kuno zu Leiningen und Herr zu Westerburg bis einen Monat nach Weihnachten erreichen und den Pfalzgrafen übergeben. [21.] Reinhard verzichtet auf Freiheiten, Regalien, Gnaden und Behelfe von Päpsten, römischen Kaisern und Königen, Konzilien und anderer Obrigkeiten, wenn sie der Verschreibung entgegenlaufen. [22.] Reinhard verspricht die Einhaltung der Abmachungen. Siegelbittzeugen: Friedrich von Mudersbach, Ritter, und Kuno von Reifenberg der Junge.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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