Gotz und Berynger von Berlichingen entscheiden als Schiedsrichter in einem Erbstreit zwischen Bastye von der Thann und Katherin geb. von Tottenheim, seiner ehelichen Hausfrau, einerseits und Karl von Tottenheym von sein und seiner Brüder wegen auf der andern Seite. Beide Parteien haben eidlich das Einhalten der Entscheidung gelobt. Bastye von Thann und Katherin von Tottenheim sollen zu Gunsten des Karl von Tottenheim und seiner Brüder bis zum kommenden Johannstag von Sonnwenden aus ihrem Teil zu Schüpfe ziehen und dort zurücklassen, Büchsen, Armbrust, Pulver, Pfeile und Geschoße, Betten, Bettgewand und andern Hausrat. Für das Korn, den Haber und Wein, den sie dort vorfanden, sollen sie 200 fl. fränkischer Landeswährung an Petri Kathedra dem Karll und seinen Brüdern zu Bischofsheim an der Tauber im Keller des Erzbischofs von Mainz (Mentze) bezahlen. Für die Früchte und den Wein, der gegenwärtig zu Schüpf (Schupffe) liegen und in den vergangenen zwei Jahren geerntet wurden, bestimmen sie, daß sie dort bleiben. Die Verzichtbriefe, welche Bastye von der Thann und Katherin auf die Erbschaft aus der letztern väterlichen und mütterlichen Gute ausgestellt haben, sollen in Kraft bleiben. Karl ist verpflichtet, dem Bastian von der Thann die Briefe über Wernecke zu geben oder ihm dazu zu verhelfen. Gegenseitige Schulden sollen getilgt sein.