Es wird bekundet, dass es zwischen der Familie von Rosenbach als Klägern und der fuldischen Regierung als Beklagter vor dem kaiserlichen Reichshof...
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2407
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1791-1800
1799 Juni 28
Ausfertigung, Papier, aufgedrücktes Papiersiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Signatum zu Wien unter ihro kaiserlicher majestät hervorgedrucktem kaiserlichen secret innsiegel den acht und zwanzigsten Junii im jahr siebenzehenhundert neün und neünzig
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Es wird bekundet, dass es zwischen der Familie von Rosenbach als Klägern und der fuldischen Regierung als Beklagter vor dem kaiserlichen Reichshofgericht zu einem Streit um das Zentamt Bieberstein wegen unberechtigter Eingriffe und unrechtmäßiger Ausdehnung der Zentgerichtsbarkeit (puncta turbationis et iniquae extensionis iurisdictionis centenalis) gekommen ist. Die Klagepunkte Nummer 2, 3 und 4, die die strittige Beteiligung der Familie von Rosenbach an den Zentgerichtskosten bei der im Vergleich von 1708 [vgl. Nr. 2092] festgelegten Überstellung von Verbrechern aus Bieberstein und Schackau nach Fulda betrafen, sind zugunsten Fuldas entschieden worden. In den Klagepunkten 1 und 5 haben sich die von Rosenbach auf die unberechtigte Gefangennahme und Bestrafung von rosenbachischen Hintersassen aus Kleinsassen im Oktober 1739 bezogen, weswegen sich die von Rosenbach in ihren Besitz- und Gerichtsrechten (in possessione vel quasi iurisdictionis territorialis), die ihnen laut dem genannten Vergleich von 1708 zustanden, verletzt gesehen haben; diese Punkte sind zugunsten der Kläger entschieden worden. Weiter ist entschieden worden, dass, falls der Beklagte den Klägern die Leistung des Zentknechtbrots und des Burgfriedensdienstes nicht erlassen will, man sich separat zu vergleichen habe; die Kosten werden gegeneinander aufgehoben (compensatis expensis). Das Urteil ist für die Klagepunkte 1 und 5 innerhalb von zwei Monaten umzusetzen; ansonsten wird eine Strafe von zehn Mark lötigen Goldes fällig, bei Androhung der Exekution zahlbar zur Hälfte an den Kläger und an den kaiserlichen Fiskus (fisco). Ausstellungsort: Wien. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. Seite, 3. und 4. Seite, [[jpg:hstam/Urk. 75/Urk. 75 Reichsabtei Fulda 1799 Juni 28 5.Seite.jpg|5. Seite...
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Franz zu Colloredo-Mannsfeld manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Johann Niklas von Schwabenhausen manu propria)
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Es wird bekundet, dass es zwischen der Familie von Rosenbach als Klägern und der fuldischen Regierung als Beklagter vor dem kaiserlichen Reichshofgericht zu einem Streit um das Zentamt Bieberstein wegen unberechtigter Eingriffe und unrechtmäßiger Ausdehnung der Zentgerichtsbarkeit (puncta turbationis et iniquae extensionis iurisdictionis centenalis) gekommen ist. Die Klagepunkte Nummer 2, 3 und 4, die die strittige Beteiligung der Familie von Rosenbach an den Zentgerichtskosten bei der im Vergleich von 1708 [vgl. Nr. 2092] festgelegten Überstellung von Verbrechern aus Bieberstein und Schackau nach Fulda betrafen, sind zugunsten Fuldas entschieden worden. In den Klagepunkten 1 und 5 haben sich die von Rosenbach auf die unberechtigte Gefangennahme und Bestrafung von rosenbachischen Hintersassen aus Kleinsassen im Oktober 1739 bezogen, weswegen sich die von Rosenbach in ihren Besitz- und Gerichtsrechten (in possessione vel quasi iurisdictionis territorialis), die ihnen laut dem genannten Vergleich von 1708 zustanden, verletzt gesehen haben; diese Punkte sind zugunsten der Kläger entschieden worden. Weiter ist entschieden worden, dass, falls der Beklagte den Klägern die Leistung des Zentknechtbrots und des Burgfriedensdienstes nicht erlassen will, man sich separat zu vergleichen habe; die Kosten werden gegeneinander aufgehoben (compensatis expensis). Das Urteil ist für die Klagepunkte 1 und 5 innerhalb von zwei Monaten umzusetzen; ansonsten wird eine Strafe von zehn Mark lötigen Goldes fällig, bei Androhung der Exekution zahlbar zur Hälfte an den Kläger und an den kaiserlichen Fiskus (fisco). Ausstellungsort: Wien. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. Seite, 3. und 4. Seite, [[jpg:hstam/Urk. 75/Urk. 75 Reichsabtei Fulda 1799 Juni 28 5.Seite.jpg|5. Seite...
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Franz zu Colloredo-Mannsfeld manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Johann Niklas von Schwabenhausen manu propria)
Franz de Paula Gundaker von Colloredo-Mannsfeld [1731-1807] war der letzte Reichsvizekanzler des Heiligen Römischen Reichs, vgl. ADB 4, S. 413 und NDB 3, S. 326.
Vgl. zum Streit um das Zentamt Bieberstein Nr. 2092, Nr. 2115 und Nr. 2412.
Mit Zentknechtsbrot ist wohl eine gesonderte Abgabe für den örtlichen Vertreter des fuldischen Zentamts gemeint.
Vgl. zum Streit um das Zentamt Bieberstein Nr. 2092, Nr. 2115 und Nr. 2412.
Mit Zentknechtsbrot ist wohl eine gesonderte Abgabe für den örtlichen Vertreter des fuldischen Zentamts gemeint.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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