Die Klägerinnen erwirkten das Mandat mit dem Vorwurf, ihr gesamter Besitz sei ohne vorgängiges Verfahren mit Arrest belegt und dieser, obwohl sie Kaution geboten hätten, nicht aufgehoben worden, vielmehr seien Teile des Besitzes an Goswin von Raesfeld übergeben worden. Der Kölner Kurfürst übersandte eine Paritionalanzeige, der Herzog von Jülich-Kleve- Berg ließ erklären, lediglich ein zuständigen Ortes gefälltes Urteil zur Ausführung gebracht zu haben. Die Klägerinnen beschwerten sich in beiden Fällen über Nichtbefolgung des Mandates und erbaten Executoriales. Sie wandten sich zugleich dagegen, daß von Raesfeld die ihm zugewiesenen Besitzungen übernutze und zugrunde richte. Von Raesfeld beruft sich auf den Spruch des Schiedsobmannes, wodurch ihm bzw. seiner Frau Haus Eyll ganz zugesprochen worden sei, der übrige Besitz aber in 3 gleiche Teile geteilt werden sollte, wobei ihm Erstattung dessen, was die Schwestern seiner Frau aus dem ihm zufallenden Besitz inzwischen eingenommen hätten, zugestanden worden sei. Unabhängig aller gegenteiligen Einwände (Klagen an territorialen Gerichten wie am RKG (siehe RKG 5187 (S 1339/5328) - 5191 (S 1343/5332), 5194 (S 1346/5335), 5199 (S 1352/5343)) sei dieser Spruch rechtskräftig und müsse und werde nunmehr ausgeführt, wobei er zur Erlangung der Erstattung auch in die Anteile seiner Schwägerinnen immittiert worden sei. Er geht davon aus, mit einer Kautionsstellung müsse die Verpflichtung, sich den Bestimmungen des Schiedsurteiles zu unterwerfen, verbunden sein. Er bestreitet aus diesem Grunde, daß die Klägerinnen hinreichende Kaution angeboten hätten. Das Protokoll schließt mit der Mitteilung von Dr. Capito, der Fall sei verglichen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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