Pfalzgraf Philips bestätigt, daß er Schiedsrichter in dem Streit zwischen Diether, Erzbischof zu Mentze und Johanns, Grafen zu Wertheim geworden sei. Laut des Anlaßbriefe XIII, 24 Transumpt. Kraft dieses Briefes hat er den Parteien mehrmals einen Tag bestimmt, und zuerst haben Johann von Isenburg, Graf zu Budingen, Bernhard Grosser, Schulmeister zu St. Stephan zu Mentze und Protonotarius, Eurich von Rieffenberg Ritter und Hofmeister, Doktor Jorge von Helle und Ewald Wymar die mainzischen Anwälte geklagt: Schloß und Stadt Kulhsheim sei vom Stifte dem Hans von Wittstat auf Wiederlösung verschrieben worden. Der Bischof habe sich die Öffnung, die Bede, Folge, Steuer, die Juden und die Mäßigung der verhandelten Pön daselbst vorbehalten; nach dem Tode Hans von Witstats wäre das Pfand auf seinen Sohn Anthonj übergegangen. Da habe es Graf Johans an sich gerissen (am Rande: von Graf Johan von Wertheim ...). Dazu habe der Graf Bürgern von Külsheim Hab und Gut weggenommen, die jährl. Nutzung der Juden selbst erhoben, auch an Zöllen sei dem Stift ein jährl. Ausfall von 1000 fl entstanden. Die Schädigung deren von Külsheim schätzen sie auf 8000 fl. Die Räte forderten nun Herausgabe des Weggenommenen und Schadenersatz. Dagegen lies Graf Johans durch seinen gedungenen Redner einwenden, der Gewaltbrief der Mainzer sei nicht hinreichend, denn ihre Klage beziehe sich auf das Stift, der Gewaltbrief aber nicht, deshalb hoffe er, eine Antwort nicht schuldig zu sein. Darauf ließen die mainzischen Anwälte als Antwort verlesen, daß der Erzbischof nicht wegen der Grafschaft Isennburg den Handel führe, sondern als erwählter Erzbischof wegen des Stiftes. Da Kulhsheim zu seinem Tisch gehört, vertrete er es und nicht das Stift; der Gewaltbrief genüge also. Auf das Verlangen der beiden Parteien wurde das Urteil gefällt; es besagte, der Vollmachtbrief sei genügend. Dagegen ließ Graf Johans einwenden, die Klage enthalte auch die Sache des von Witstat u. der "armen Leute" zu Kulhsheim, und kein Herr könne ohne Bevollmächtigung seiner Untertanen für diese Schadenersatz Ansprüche erheben und sie vor Gericht vertreten. Wäre aber die Vollmacht von Kulhsheim vorhanden, was ja nicht der Fall sei, so wüßte er gleichwohl auch in diesem Punkte zu antworten. Nicht fürs Urteil, sondern nur zur Aufklärung der Räte und Umstehenden wolle er den Fall besprechen. Er sei gezwungen geweßen, Kulhsheim zu besetzen. Damit habe er aber dem Stift nichts entzogen; denn es habe Kulhsheim nicht besessen, sondern Anthony von Witstat, der dem Stifte die Öffnung und die armen Leute vorenthalten habe. Deshalb sei die ganze Klage nicht berechtigt. Zur Besetzung von Kulhsheim sei er vom Propst bevollmächtigt gewesen, der Fürsten und Herrn zum ... aufgefordert habe, gegen den Inhaber des Stiftes und alle, welche Güter vom Stifte innehätten. Auch vom römischen Kaiser sei ihm das befohlen und geschrieben worden. Was aber einer durch gerechten Krieg erobern, wird ganz sein eigen. Würden diese Gründe auch nicht gelten, so habe er für das Stift Aufwendungen im Werte 20000 fl gemacht ohne der Gefahren zu gedenken, die er dabei ausgestanden; gehöre ihm Kulhsheim nicht, so müsse ihm das auf Nutzungen des Stiftes angelegt werden, denn darüber habe er sich mit dem rechtmäßigen Kradhüter des Stiftes vor dem kaiserlichen Kammergerichts vereint. Daß aber der Erwählte u. das Stiftes seinerzeit nicht im Besitz des Streitobjektes waren, wolle er durch Briefe, die er verlesen ließ, bekräftigen. Auch ließ er den Gewaltbrief des Stiftes für den Kradhüter verlesen. Er hätte sich auch mit dem Grafen Heinrich von Wirtemberg, dem Kradjuter vereint, ohne Bischof Adolff zum Regiment gekommen wäre. Auch darüber könne er einen Beleg beibringen. Dagegen wandten die mainzischen Anwälte ein, die Klagepunkte gehörten zusammen. In Kulhsheim habe der Erzbischof die Erbhuldigung entgegengenommen, Schutz und Schaden gehen hier das Stift an. Darauf wurde Graf Johans veruteilt, Antwort zu stehen gegen die Klage. Nun ließ d. Graf seine Rede als Antwort gelten mit der Bedingung einem Einwand etgegen treten zu dürfen. Das ließen die Mainzer gelten. An einem weiterem Tag verlangten die Mainzer, Widerrede dagegen erheben zu dürfen. Dessen weigerte sich der Graf. Die Gegenpartei dürfe nicht 2 Reden nach einander halten. Aber das Urteil gab den Mainzern recht. Sie wiederlegten nun die obigen Verteidigungspunkte des Grafen. Darauf folgte des Grafen Widerrede. Ein Weistum des Pfalzgrafen Friderich habe Kulhsheim dem römischen Kaiser zugesprochen, aber es sei dann eine Transaktion erfolgt durch den Kradjuter. Diese Transaktion rechtfertige seinen Besitz. Auch könne er durch Auszüge beweisen, daß weder der Bischof noch das Stift während der Zeit der Eroberung im Besitz von Kulhsheim waren, infolge dessen glaube er immer noch, daß die Klage nicht möglich sei. Darauf folgte die Entgegnung der Mainzer, die Widerrede des Grafen, der Mainzer und wieder des Grafen. Unter anderem sagte der Graf, das Stift könne doch nicht durch die Kirche oder Steine in der Klage vertreten werden, sondern nur durch Personen, d.h. das Kapitel müsste das Stift vertreten, daher sei ein Gewaltbrief des Kapitels nötig. Auch habe er Kulhsheim bereits 10 Jahre in ruhigem Besitz. Es sei also auch gegen den Witstat verjährt. Gegenrede der Mainzer und dann wieder des Grafen. Die Mainzer klagten nun weiter: Buchen und Durn habe Bischoff Adolff gegen Wiederlösung dem Grafen verschrieben, aber die Landsteuer darin dem Stift vorbehalten. Der Graf habe die Abgabe der Landsteuer an das Stift verboten. Sie verlangen Rückgabe und Aufhebung des Befehls, nachdem sie den diesbezüglichen Revers des Grafen vorgelegt. Weiter sei es altes Recht, daß das Stift von den Schäfereien im Spessart von je 100 Hammeln etliche raushaben dürfe. (Am Rande: Wildhammel!) Der Graf habe die beim Probst von Trieffenstein und auf dem Hof zum Eichenfirst ausgehobenen wegnehmen lassen. Sie verlangen Rückgabe oder Entschädigung und Aufhebung des Befehls. Auf den Gütern des Klosters Brunbach, die im Stiftland liegen, habe das Stift Atzung und Einlager. Der Graf habe aber ihre Jäger aus den Gütern gejagt. Sie verlangen Herstellung des alten Rechtszustandes. Das Stift habe den Wildbann Freudenberg gegenüber von den Mein halden bis auf das Hanbuch und Alweg, der Graf habe aber dort gejagt. Sie verlangen Rückgabe der Jagd. (Am Rande: in Kirschfurter Markung.) Die Verschreibung wegen der Landsteüer leugnet der Graf nicht; aber er sagt, er habe sie nicht erhoben; wenn es geschehen sei, werde sie zurückgegeben. Betreff der Hammel sagt er, frühere Schäfer zu Triefenstein und Eichenfirst hätten im Spessart geweidet, die jetzigen aber nie, auch lägen die beiden Orte nicht im Spessart, sondern in der Grafschaft. Also bräuchten jetzt keine Hammel gegeben werden; denn nur von denen im Spessart weidenden seien sie zu geben. Betreff des Klosters Brunbach erwiederte der Graf, das Kloster sei in seinen Schirm, das Stift habe dort weder Atzung noch Einlager, wenn auch Stiftleute manchmal Gastfreundschaft dort genossen hätten. Die Wälder Freudenberg gegenüber gehörten dem Schloß, das er von Würzburg zu Lehen trage.Schon seine Voreltern hätten darin gejagt. Widerrede der Mainzer und dann des Grafen: Zwischen seinen Besitzungen und dem Spessart liegen das würzburgische Schloß Rothenfels. Man treibe auch von Ungern und Beyern in den Spessart und gebe davon den Hammelzehnt, aber wenn man nicht in den Spessart treibe, sei man nicht zu geben verpflichtet. Die von den Mainzern betreffs Brunbach verlesene Kopie zweifelt er in ihrer Echtheit an und nennt sie eine prinata structura. Das Kloster liege im Würzburger Bistum und, ihm stünde der Schirm zu. Weiter klagten die Mainzer, dem Kloster Schontale, das in des Stiftes Schirm wäre, habe Graf Johan das Vieh weggenommen. Leibeigene in Buchen und Dürn würden über ihre Bede eine außerordentliche Bede zahlen. Diese Zahlung habe der Graf verhindert. Weiter habe der Graf die mainzischen Wälder in Besitz genommen, welche Mainze hinter Freudenberg von der Monchwiesen bis über das Schloß; von da an den Holnwegk bis in die Klinge, von da bis für den Fach am Meyne besitze. Die Äcker zwischen Freudenberg und Burstat seien mainzisch, und die Burstätter hätten da die Weiden, die Graf Johan verhindere. Im Amt Durn im Dorf Reynhartssachsen wären 3 Brüder, denn ihre Mutter auf dem Totenbett das von ihr und ihrem Mann eroberte Geld übergeben habe, zu holen. Der Graf hat den einen gefangen genommen und das Geld als einen gefundenen Schatz weggenommen. Das Dorf Nunkirch gehöre mit den diensten in die Kellerei Miltenberg, der Graf habe es Kulhsheim und Freudenberg zugewiesen und den EInwohnern außerdem 70 fl Folgegeld aufgezwungen. Weiterhin habe der Graf einen Mann von Burstat, names Rüdiger widerrechtlich gefangen gesetzt. Gegenrede des Grafen - Der Abt von Schöntal habe als Visitator des Klosters Bulligheim, im Amt Buchen gelegen, seinen Schirm entziehen wollen, darum habe er ihn angegriffen dazumal sei auch das Kloster Schöntal nicht in des Stiftes Schirm gewesen, sondern das Amt Krutheim, in das es gehöre, sei damals an Symon von Stetten verschrieben gewesen. Nunkirch liege in der Zent des Grafen. Urteil: Graf Johans zu Wertheim muß dem Erzbischof Diether zu Menntze seine Stücke, welche in der Verschreibung die Dietherich sel. über Külsheim dem Hans von Witstat und seinen Erben gegeben, vorbehalten seine, herausgeben und Schadenersatz leisten, wie ihn der Pfalzgraf und seine Räte taxieren. Die Landsteur zu Buchen und Durn muß der Graf dem Erzbischof zu teil werden lassen. Die Wildhammel von Trieffenstein und Eichenfirst gebühren dem Stift. Die Fordnung der Mainzer Bronnbach betreffend wird verworfen (also ihre Urkunde als Fälschung erklärt!) Der Wildbann Freudenberg gegenüber von dem Meynhalden bis an das Hanbach gehört dem Mainzer. Die Forderung der Mainzer die Folge zu Buchen und Durn betreffend wird verworfen. Für Schontale erklären sich die Schiedsrichter nicht zuständig. Betreffs der Steuer und Schatzung der Eigenleute im Amt Buchen und Durn ist Graf Johans dem Erzbischof nichts schuldig. Die Wälder hinter Freudenberg sollen in Augenschein genommen und umgangen werden. Die Weide der von Burstat muß der Graf gestatten. Den Gebrüdern zu Reynhardssachsen muß der Graf ihr Geld zurückgeben. Zu Gericht sasen der Pfalzgraf Philips, Reinhart, Bischof zu Worms, Doktor Thomas Dornberg von Menmyngen seine (d. Pfalzgr.) Kanzler, sein Unterlandvogt im Elsas Gotze von Adeltzheim Ritter, Ytel von Sickingen Ritter, Doktor Peter Wacker, Doktor Hartman von Eppingen, Doktor Bernhart Fronis, Doktor Niclaus von Guwessheim, Ludwig von Sickingen Philips Kemerer von Dalberg und Wendel von Remchingen.