Verordnung: Bei der Einführung des Regierungsblattes ist gleichzeitig angeordnet worden, dass der Inhalt jeder Zeitung der ganzen Gemeinde bekannt zu geben ist und die Zeitungen sorgsam aufzubewahren sind. Dieser Aufforderung scheint man nicht gehörig nachzukommen, das beweisen die eingegangenen Beschwerden. Innerhalb von 14 Tagen ist von den Schultheißen hierzu Stellung zu nehmen (Ausfertigung vier Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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